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Geschäftsbedingungen der CSB-System SE für Überlassung von Software sowie Erbringen von Dienst und Wartungsleistungen

Gegenstand dieser Bedingungen

Diese Bedingungen beziehen sich auf sämtliche Vertragsgegenstände, insbesondere überlassene Software sowie erbrachte Dienstleistungen, die jetzt und in Zukunft von CSB für den Kunden im Verkehr zwischen Unternehmen geliefert und geleistet werden, wobei Anzahl, genaue Bezeichnung, Höhe der Lizenzgebühr für mietweise überlassene Software und sonstige Kosten sich ausschließlich aus den Produktscheinen bzw. den Individualverträgen ergeben.

Die Geltung von Geschäfts oder Einkaufsbedingungen des Kunden, auch ergänzend, ist ausgeschlossen. Es gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen der CSB-System SE in ihrer jeweils aktuellen Form. Mit der Bestellung, spätestens mit der Überlassung der Software oder der Entgegennahme der Leistungen, gelten diese Bedingungen als angenommen.

1. Angebote

1.1 Angebote von CSB sind bis maximal vier Wochen nach Angebotsdatum gültig und erlöschen automatisch nach Ablauf dieser Frist, sofern sie nicht von dem Kunden schriftlich angenommen werden.

1.2 Angebotsunterlagen (Produktbeschreibungen, Grobkonzepte, Musterunterlagen u. Ä.) bleiben Eigentum von CSB und dürfen ohne Zustimmung von CSB weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, der Kunde hat für die Erstellung dieser Unterlagen eine Vergütung entrichtet.

2. Vertragsabschluss

2.1 Zum Vertragsabschluss kommt es durch beiderseitige Unterzeichnung des Produktscheins bzw. des Individualvertrags. Bei Dienstleistungen kann der Vertragsschluss alternativ auch durch Erbringung der Leistung erfolgen, soweit die Parteien im Vorfeld nicht einen Vertragsabschluss mittels der Unterzeichnung von Produktscheinen herbeigeführt haben.

2.2 Bezüglich der werbenden Darstellungen handelt es sich, im Gegensatz zu den Produktbeschreibungen in den Vertragsdokumenten, lediglich um unverbindliche Aussagen. Produktbeschreibungen und Eigenschaften gelten nur dann als vereinbart, wenn die Vereinbarung seitens CSB ausdrücklich im Hinblick auf dieses Merkmal oder diese Eigenschaft schriftlich erfolgt ist.

2.3 Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich aus den Produktscheinen in Verbindung mit der von CSB überreichten, detaillierten Leistungsbeschreibung. Eine Verpflichtung von CSB zur Abbildung von Geschäftsprozessen vormaliger, beim Kunden eingesetzter Software besteht grundsätzlich nicht und bedarf im Ausnahmefall einer ergänzenden, schriftlichen Vereinbarung.

2.4 Im Projekt bekannt gewordene Ergänzungen zu Hardware, Software sowie Dienstleistungen werden im Change-Management bearbeitet und zusätzlich in Rechnung gestellt.

2.5 CSB hat das Recht, Aufträge ganz oder teilweise weiterzugeben. Insbesondere steht CSB das Recht zu, Aufträge ganz oder teilweise an einen CSB Systempartner abzutreten. In diesem Fall tritt der CSB Systempartner als Leistungserbringer gegenüber dem Kunden auf. Dem CSB Systempartner steht in dem Fall die vereinbarte Vergütung für diesen Leistungsanteil zu.

3. Mietweise überlassene Software und Lizenzen

3.1 Die dem Kunden überlassene CSB-Software verbleibt im Eigentum von CSB. Standard und erweiterte Standardsoftware sowie Softwarelizenzen werden dem Kunden mietweise zu den nachstehenden Bedingungen gemäß den Ziffern 3.1.–3.10. überlassen. Der Mietzins ist in Form einer Einmalmietgebühr oder als monatliche Mietgebühr im Voraus für den jeweiligen Kalendermonat bis zum 15. Kalendertag per Bankeinzug zu entrichten.

3.2 CSB stellt die Software gemäß Produktschein oder Individualvertrag in der zum Auslieferungszeitpunkt aktuellen Version mietweise zur Verfügung.

3.3 Die Software wird in deutscher und/oder englischer Sprache zur Verfügung gestellt. Sämtliche Dokumentation hierzu, insbesondere Handbuch und Hilfetexte, sind nicht in der offiziellen Landessprache, sondern nur in Deutsch oder Englisch gehalten und werden ausschließlich in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Dem Kunden steht daher eine vollständige Softwaredokumentation (ausschließlich der Schnittstellenbeschreibung) wahlweise in deutscher oder englischer Sprache zur Verfügung.

3.4 CSB räumt dem Kunden gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung an der CSB-Software nebst zugehörigen Dokumentationen und späteren Ergänzungen ein nicht ausschließliches und nicht seitens des Kunden auf Dritte übertragbares, befristetes Nutzungsrecht ein. Dem Kunden ist die Vergabe von Unterlizenzen, die Vermietung oder eine sonstige Weitergabe der Software an Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von CSB untersagt. Der Kunde hat das Recht, die überlassenen Programme ausschließlich auf den Servern in seinem Unternehmen zu nutzen. „Nutzen“ umfasst das vollständige oder teilweise Einspeichern der Programme und der Datenbestände in die bestimmte Datenverarbeitungseinheit, die Ausführung der Programme, und die Verarbeitung der Datenbestände alleine mittels der von CSB überlassenen Ausführungssoftware beim Kunden.

3.5 CSB entwickelt für vom Kunden vorgegebene Aufgabenstellungen, die nicht mit der Standardsoftware abgedeckt werden können, zur Zeit des Vertragsschlusses nach dem Stand der Technik mögliche, zweckmäßige und zumutbare Lösungen (Sondersoftware als erweiterte Standardsoftware). Eigenschaften/Funktionalitäten der erweiterten Standardsoftware gelten nur dann als vereinbart, wenn die Vereinbarung im Pflichtenheft schriftlich erfolgt ist. Individuell erstellte Programme werden dem Kunden vorgeführt und sind von ihm unverzüglich zu überprüfen und schriftlich abzunehmen. Werden individuell erstellte Programme trotz Aufforderung nicht entsprechend bestätigt, aber gleichwohl genutzt, so gelten sie 6 Wochen nach Übergabe als abgenommen, sofern CSB nicht zuvor wesentliche Programmmängel gemeldet werden und eine Bestätigung unter Hinweis auf die Mängel ausdrücklich abgelehnt wird. Alle wesentlichen Abläufe und Geschäftsprozesse sind vom Kunden im Business Process Management abzubilden und auf ihre Eignung zu testen.

3.6 Der Kunde darf die Software nur für seine eigenen geschäftlichen Tätigkeiten durch eigenes Personal nutzen. Der Kunde nutzt die Software limitiert auf die in den Produktscheinen angegebene Gesamtanzahl von Usern.

3.7 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software abzuändern, zu bearbeiten, in andere Programme zu integrieren, zu dekompilieren bzw. zu assemblieren. § 69e UrhG bleibt hiervon unberührt. Dies gilt nicht für Änderungen, die für die Berichtigung von Fehlern notwendig sind, sofern CSB sich mit der Behebung des Fehlers in Verzug befindet, die Fehlerbeseitigung zu Unrecht ablehnt oder wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Fehlerbeseitigung außer Stande ist. Die vollständige Entfernung der CSB-Software von einer, mehreren oder allen Datenverarbeitungsanlagen des Kunden bei Beendigung des Vertrags gilt nicht als Änderung.

3.8 CSB wird den Kunden bei der Verletzung von Schutzrechten Dritter freistellen, sofern der Kunde CSB von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und CSB alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. CSB wird dem Kunden darüber hinaus entweder das Recht zum weiteren Gebrauch der Software verschaffen oder die Software derart ändern oder ersetzen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird bzw. die Software zurücknehmen und die an CSB entrichtete Lizenzgebühr abzüglich eines die Nutzungszeit der Software berücksichtigenden Betrages erstatten. In diesem Fall wird eine Nutzungszeit von fünf Jahren angesetzt. Die vorgenannten Verpflichtungen von CSB bestehen nicht, wenn der Kunde von CSB geliefertes Lizenzmaterial eigenmächtig abändert oder in einer nicht in CSB-Dokumentationen beschriebenen Weise verwendet oder nicht mit von CSB gelieferten Produkten einsetzt.

3.9 CSB ist zur Einhaltung der vertraglichen Lizenzbestimmungen berechtigt, im erforderlichen und angemessenen Umfang sowie unter Berücksichtigung der betrieblichen Interessen des Kunden die Nutzung der überlassenen Software zu überprüfen.

3.10 CSB gewährt dem Kunden das zeitlich auf die Dauer des Vertrages beschränkte, nicht übertragbare, auf den Standort des jeweiligen Servers (für Backup-Kopien: auf den Ort ihrer Verwahrung) beschränkte, nicht ausschließliche Recht, die geschützten Inhalte zu Zwecken dieses Vertrages auf dem Server, auf einem weiteren Server, der zur Spiegelung dient, und auf einer ausreichenden Anzahl von Backup-Kopien zu vervielfältigen.

4. Laufzeit und Vertragsbeendigung der Softwaremiete

4.1 Der Miet und Lizenzvertrag der überlassenen Software beginnt mit Unterzeichnung des Produktscheins oder Individualvertrages seitens CSB. Das Recht zur Nutzung der Software ist auf fünf Jahre befristet, sofern nicht individuell abweichende Laufzeiten vereinbart wurden. Für den Fall der Vereinbarung einer Einmalmietgebühr entspricht der Mietzeitraum demjenigen, für den die Miete im Voraus entrichtet ist. Bei monatlicher Zahlung über den vereinbarten Mindestmietzeitraum hinaus endet der Miet und Lizenzvertrag nach fristgerechter Kündigung, welche schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende zu erfolgen hat. Erfolgt bei monatlicher Zahlung eine Kündigung vor Ablauf des Mindestmietzeitraumes, entfaltet diese ihre Wirkung erst zum Ablauf des Mindestmietzeitraumes.

4.2 Das Lizenzrecht für zusätzlich erworbene Module ist von dem Bestehen des Nutzungsrechtes der Basismodule abhängig und unterliegt den für die Basismodule geltenden Beendigungstatbeständen.

4.3 Sofern mit Abschluss des Software-Lizenzvertrages gleichzeitig ein Softwarewartungsvertrag gemäß den entsprechenden Wartungsbedingungen von CSB abgeschlossen wird, endet das Nutzungsrecht an der Software mit Beendigung des Softwarewartungsvertrages.

4.4 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt, allerdings mit der Maßgabe, dass CSB bei Nichterfüllung der Leistungsverpflichtung nach vorheriger Abmahnung seitens des Kunden eine angemessene Frist zur Störungsbeseitigung eingeräumt werden muss.

4.5 Ungeachtet der vorstehenden Regelung kann CSB den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde für drei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung des Mietzinses, wie er in dem Produktschein genannt ist, in Verzug geraten ist und CSB den Kunden erfolglos unter Hinweis auf die bevorstehende Kündigung und das Entfallen des Lizenzrechts abgemahnt hat.

5. Installationsvorbereitung, Installation, Wartung und Anschluss von Geräten anderer Hersteller

5.1 Die sach und fachgerechte Installationsvorbereitung einschließlich notwendiger Stromversorgung beim Kunden obliegt dem Kunden auf seine Kosten und ist rechtzeitig, ohne vorherige Anfrage seitens CSB, durchzuführen. Hierbei handelt es sich um eine echte Mitwirkungspflicht des Kunden, vgl. Ziff. 6.

5.2 Die Installation der Software wird von CSB auf Kosten des Kunden vorgenommen. Diese Kosten für die Installationsarbeiten und das dazu erforderliche Installationsmaterial werden gemäß der Preisübersicht für Dienstleistungen, Lieferungen und Leistungen von CSB und dem entsprechenden Produktschein ausgewiesen.

5.3 CSB haftet nicht für die technische und/oder rechtliche Möglichkeit zum Anschluss von Geräten anderer Hersteller an die von CSB gelieferte Hardware bzw. überlassene Software.

5.4 CSB haftet nicht für die Lauffähigkeit von Software anderer Hersteller auf von CSB gelieferter Hardware bzw. auf vom Kunden für den Betrieb des CSB-Systems bereitgestellter Hardware.

5.5 CSB haftet bei dem Einsatz und der Verwendung der CSB-Software nicht für die Einhaltung von Industrienormen, DIN-Normen und sonstigen nicht gesetzlichen Vorschriften, sofern deren Einhaltung nicht ausdrücklich vereinbart wird.

5.6 CSB leistet für den Fall, dass von ihr gelieferte Hard oder Software mit solcher Software verbunden wird, die nicht von CSB stammt, keinerlei Gewähr für die Lauffähigkeit einer solchen Fremdsoftware auf der von CSB gelieferten Hardware bzw. für die Kompatibilität mit der von CSB selbst gelieferten Software.

5.7 Die CSB-Software entspricht dem Stand der Technik in Deutschland als internationalem Softwarestand mit den unter Ziffer 5.3-5.5 genannten Einschränkungen. CSB bemüht sich, die Anforderungen ausländischer Rechtsordnungen in der Regel schnellstmöglich umzusetzen.

6. Mitwirkungspflichten des Kunden

6.1 Bei den Mitwirkungspflichten des Kunden handelt es sich um echte Pflichten. Im Falle der Nichteinhaltung seitens des Kunden verschieben sich vereinbarte Termine automatisch zumindest um den der Verzögerung entsprechenden Zeitraum. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Kunde nachträglich Anforderungen an die Projektorganisation oder die Programmierung durch CSB stellt, die nicht bereits im Vorfeld schriftlich vereinbart worden sind. Durch die Verzögerung eventuell anfallende Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.

6.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Zugangsdaten gegenüber unbefugten Dritten geheim zu halten. Insbesondere sind Benutzername und Passwort so aufzubewahren, dass der Zugriff auf diese Daten durch unbefugte Dritte unmöglich ist, um einen Missbrauch des Zugangs durch Dritte auszuschließen. Der Kunde verpflichtet sich, CSB unverzüglich zu informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten Dritten Zugangsdaten bekannt geworden sind.

6.3 Der Kunde wird CSB in angemessenem Umfang bei der Erfüllung der Leistungen auf eigene Kosten unterstützen und (erforderlichenfalls) seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit den von CSB Beauftragten anhalten.

6.4 Der Kunde wird auf Anforderung durch CSB, oder, soweit für CSB erkennbar erforderlich, insbesondere:

  • während der Vertragslaufzeit schriftlich einen Verantwortlichen benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Entscheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt;
  • dafür Sorge tragen, dass der Verantwortliche Schulungen in der Nutzung der gepflegten Programme nachweist. Mangelmeldungen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgen;
  • CSB von Störungen bei der Nutzung der Software unverzüglich über den Hotline-Service in Kenntnis setzen;
  • CSB unverzüglich über aufgefallene Mängel an der Software über den Hotline-Service in Kenntnis setzen;
  • bei Mängelmeldungen die aufgetretenen Symptome, das Programm sowie die System und Hardwareumgebung detailliert beobachten und CSB einen Mangel unter Angabe von für   die Mangelbeseitigung zweckdienlichen Informationen, beispielsweise Anzahl der betroffenen User, Schilderung der System und Hardwareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoftware und Unterlagen in Textform, zur Verfügung stellen;
  • den CSB-Mitarbeitern zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen den Zugriff auf die Rechner des Kunden gewähren, auf denen das zu pflegende Programm gespeichert und/oder geladen ist;
  • unverzüglich die von CSB zur Mängelbeseitigung überlassenen Programme und/oder Programmteile (Patches, Bugfixes etc.) entsprechend den Anweisungen von CSB testen und einspielen sowie die von CSB übermittelten Vorschläge und Handlungsanweisungen zur Mangelbehebung einhalten;
  • alle im Zusammenhang mit dem gepflegten Programm verwendeten oder erzielten Daten in maschinenlesbarer Form als Sicherungskopie bereithalten, welche eine Rekonstruktion verlorener Daten mit vertretbarem Aufwand ermöglicht;
  • CSB auf eigene Kosten (inkl. Verbindungskosten) einen Remote-Access (VPN-Verbindung oder Remote Desktop Sharing) zur Verfügung stellen. Hierbei wird CSB nach dem Stand der Technik angemessene Maßnahmen zur Verhinderung von Virusinfektionen oder anderen Beeinträchtigungen des CSB-Systems durch Systeme des Kunden treffen

6.5 Der Kunde ist verpflichtet, nach Anweisung von CSB eine Testumgebung aufzubauen und bereitzuhalten, um vor Installation der Software oder Installation von Updates oder Upgrades der Software in den Echtbetrieb die Lauffähigkeit der Software bzw. der Updates oder Upgrades in der spezifischen Anwendungsumgebung und im Echtbetrieb prüfen zu können. Sofern und soweit der Kunde Installationen der Software oder von Updates oder Upgrades selbst vornimmt, ist er verpflichtet, in einer solchen Testumgebung die Lauffähigkeit der Software bzw. der Updates oder Upgrades in seiner spezifischen Anwendungsumgebung selbst zu prüfen und CSB dabei etwaige festgestellte Mängel unverzüglich mitzuteilen, bevor er die Software bzw. Updates oder Upgrades in den Echtbetrieb nimmt.

7. Preise und Zahlungsbedingungen

7.1 Alle im Angebot bzw. im Vertrag enthaltenen Preise verstehen sich zzgl. der jeweiligen zum Lieferzeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer.

7.2 Soweit Zubehör und Betriebsmaterial versandt werden, gelten die Preise ab Versandstation zzgl. Porto, Verpackung, Versicherung und gesetzlicher Mehrwertsteuer. Verzögert sich die Auslieferung und Installation aus vom Kunden allein zu vertretenden Gründen um mehr als vier Monate über den im Produktschein eingetragenen Installationstermin hinaus, so ist CSB berechtigt, dem Kunden die entstandenen Kosten entsprechend den zum Zeitpunkt der Installation gültigen Listenpreisen in Rechnung zu stellen.

7.3 Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum.

8. Lieferfristen, Verzug, Unmöglichkeit

8.1 Liefertermine oder -fristen gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von CSB schriftlich bestätigt worden sind. Fristen beginnen mit dem von CSB zuletzt unterzeichneten, entsprechenden Produktschein oder Individualvertrag und sind neu zu vereinbaren, wenn später Vertragsänderungen eintreten. Die Einhaltung von Fristen und Terminen durch CSB setzt stets voraus, dass der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere seinen Mitwirkungspflichten rechtzeitig und vollständig nachkommt. Ansonsten verlängern sich vereinbarte Fristen und verschieben sich Termine automatisch zumindest um den der Verzögerung entsprechenden Zeitraum. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Kunde nachträglich Anforderungen an die Projektorganisation oder die Programmierung durch CSB stellt, die nicht bereits im Vorfeld schriftlich vereinbart worden sind.

8.2 Überschreitet CSB unverbindlich mitgeteilte Liefertermine bzw. -fristen für die Erstinstallation der Software schuldhaft um mehr als sechs Wochen, so kann der Kunde CSB schriftlich auffordern, binnen angemessener Nachfrist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt CSB in Verzug. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag hinsichtlich der Lieferungen und Leistungen, mit denen CSB in Verzug ist, zurückzutreten. Teillieferungen/Teilleistungen, mit denen CSB sich nicht in Verzug befindet, sind von dem Rücktrittsrecht nicht berührt.

9. Gewährleistung

9.1 CSB ist verpflichtet, Mängel an der CSB-Software innerhalb angemessener Frist zu beheben. Die Behebung von Mängeln erfolgt durch kostenfreie Nachbesserung, wobei CSB zwei Nachbesserungsversuche für jeden einzelnen Mangel zustehen. Nach Fehlschlagen des zweiten Nachbesserungsversuches ist eine Teilkündigung des Kunden über das mangelbehaftete Modul wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauches zulässig. Der Kunde ist verpflichtet, alle Mängel nach ihrem erstmaligen Auftreten unverzüglich CSB schriftlich anzuzeigen.

9.2 Der Kunde wird bei der Eingrenzung und Beseitigung von Mängeln mitwirken. Der Kunde ist verpflichtet, CSB nachprüfbare Unterlagen über Art und Auftreten von Abweichungen von der Produktbeschreibung bzw. den Vorgaben im Pflichtenheft zur Verfügung zu stellen und den Mangel nachvollziehbar schriftlich zu beschreiben. CSB wird versuchen, innerhalb angemessener Zeit eine erhebliche Abweichung zu beseitigen oder so zu umgehen, dass der Kunde das Programm vertragsgemäß nutzen kann, bzw. dafür Sorge tragen, dass im Falle der Umgehung der Zweck des Programms erreicht werden kann.

9.3 Kann bei der Überprüfung durch CSB ein Mangel der Software nicht festgestellt werden, so trägt der Kunde die Kosten der Prüfung, insbesondere bei fehlerhaftem Gebrauch oder sonstigen von CSB nicht zu vertretenden Störungen.

9.4 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Anbringung nicht durch CSB genehmigter Zusatzgeräte, Durchführung von Reparaturen oder Änderungen durch nicht von CSB autorisierte Dritte entstehen.

10. Haftung

10.1 Die Haftung von CSB ist ausgeschlossen, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen etwas Abweichendes geregelt ist.

10.2 CSB haftet jeweils im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt für Schäden

a) aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten von CSB oder einem ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
b) wegen des Fehlens oder des Wegfalls einer zugesicherten Eigenschaft;
c) die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten CSBs oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

10.3 Soweit kein Fall gem. 10.2 vorliegt, gilt:

a) CSB haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Pflichten durch CSB oder einen ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.
b) Bei leicht fahrlässigem Verhalten haftet CSB im Übrigen nicht.
c) Die verschuldensunabhängige Haftung von CSB für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel der Software gemäß § 536 a I, Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen.

10.4 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den Haftungsausschlüssen und -beschränkungen unberührt.

11. Höhere Gewalt

11.1 Ist CSB an die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Vertragsabschluss durch den Eintritt von unvorhergesehenen, ungewöhnlichen Umständen gehindert, die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten, insbesondere durch Arbeitskämpfe, Unruhen, Epidemien, Naturkatastrophen, behördliche Sanktionen und Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder Energieversorgungsschwierigkeiten, wird CSB für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten befreit. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich CSB in Verzug befindet, es sei denn, dass CSB den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

11.2 CSB verpflichtet sich im Fall Höherer Gewalt, dem Kunden im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und die Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

11.3 Wird durch die Höhere Gewalt die Leistung unmöglich, so ist CSB von seiner Leistungsverpflichtung frei.

12. Abnahmeverfahren

12.1 Werden im Abnahmeverfahren Fehler bzw. Unzulänglichkeiten festgestellt, so werden diese protokolliert und in zwei Kategorien eingeteilt:

  • Kategorie A: Fehler, die den Echtlauf verhindern

Die Fehler der Kategorie A schließen die Abnahme zunächst aus, soweit diese in einer Zusammenschau ein produktives Arbeiten mit dem Gesamtsystem unmöglich machen. Nach Beseitigung der Fehler der Kategorie A ist die Abnahme innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen zu erteilen.

  • Kategorie B: Unzulänglichkeiten, die einen Echtlauf nicht wesentlich beeinträchtigen

Die Fehler der Kategorie B behindern die Abnahme nicht. Der Kunde hat die Abnahme unverzüglich zu erklären. Diese Fehler werden mit den entsprechenden Vorgangskontrollen durch CSB im Zeitraum nach Abnahmeerteilung behoben.

12.2 Ist das Projekt bzw. sind die einzelnen Stufen mehr als sechs Wochen im Echtbetrieb, so gilt das Projekt bzw. Teilprojekt als abgenommen.

13. Umfang, Laufzeit und Kündigung des Software-Wartungsvertrages

13.1 CSB betreut die von ihr eingeführte CSB-Software durch folgende Einzelmaßnahmen:

  • CSB verpflichtet sich, die jeweilige Programmversion für den Kunden feuersicher aufzubewahren.
  • Bei Programmverlusten im Kundenbetrieb wird die aktuelle Programmversion des jeweiligen Kunden von CSB kostenlos nachgeliefert.
  • Von CSB für erforderlich gehaltene und entwickelte Programmverbesserungen werden dem Kundenbetrieb kostenlos als Update nachgeliefert.
  • Erforderliche Programmänderungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (z. B. Erhöhung der Umsatzsteuer, Veränderung der Lohnsteuersätze, Krankenkassenbeiträge, Rentenversicherungsbeiträge etc.) werden von CSB aktuell durchgeführt und dem Kunden kostenlos nur in neuester Version zur Verfügung gestellt.
  • CSB unterhält für Fragen des Kundenbetriebes bezüglich der gelieferten CSB-Software eine kostenlose Hotline.
  • CSB übernimmt eine ständige Wartung der Software und gewährleistet, dass vorgenommene Verbesserungen der Software-Funktionssicherheit dem Kunden innerhalb der bei ihm installierten Version zur Verfügung gestellt werden (Update).
  • Upgrades können Wartungsvertragskunden zu einem kostengünstigen Pauschalpreis beziehen. Wartungskunden mit einem entsprechend erweiterten Software-Wartungsvertrag werden Upgrades kostenlos zur Verfügung gestellt.
  • Falls eine Wartung der Software durch CSB im Kundenbetrieb notwendig wird, so ist die erforderliche Arbeitszeit im Betrieb kostenlos.

13.2 Die Laufzeit der Software-Wartung beginnt nach der Installation laut Produktschein bzw. Lieferschein und läuft auf unbestimmte Zeit. Soweit im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, gilt für den Wartungsvertrag eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende der Mindestlaufzeit. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, verlängert sich der Wartungsvertrag automatisch um jeweils ein Jahr zum Jahresende, soweit er nicht rechtzeitig zum Ablauf der Mindestlaufzeit oder der jeweils verlängerten Laufzeit mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt wurde.

13.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt, allerdings mit der Maßgabe, dass CSB bei Nichterfüllung der Leistungsverpflichtung nach vorheriger Abmahnung seitens des Kunden eine angemessene Frist zur Störungsbeseitigung eingeräumt werden muss.

13.4 Der Wartungsvertrag endet in jedem Fall mit dem Zeitpunkt, in dem das Mietvertragsverhältnis über die Nutzung der Software beendet wird.

13.5 Ohne Einhaltung einer Frist kann CSB dieses Abkommen beenden, wenn:

  • der Kunde für drei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Wartungsgebühr, wie sie in dem Produktschein oder dem Individualvertrag genannt ist, in Verzug geraten ist und CSB den Kunden erfolglos unter Hinweis auf die bevorstehende Kündigung und das Entfallen des Lizenzrechts abgemahnt hat,
  • über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird.

14. Durchführung der Wartungsarbeiten

Die Wartungsleistung wird in den Geschäftsräumen von CSB während der normalen Arbeitszeit durchgeführt. Soweit für die einzelne Wartungsleistung eine Beratung erforderlich ist, wird diese dem Kunden telefonisch gewährt. Fehlermeldungen sind CSB während der normalen Arbeitszeit (08:00–17:00 Uhr) telefonisch oder schriftlich mitzuteilen. Außerhalb der vorstehenden Kernzeiten steht eine telefonische Software-Beratung (Hotline-Notdienst) zur Verfügung. Der Kunde erlaubt CSB, sich per Wahlleitung zu Wartungszwecken in das EDV-System des Kunden einzuwählen.

15. Wartungsgebühr

15.1 Die Wartungsgebühr ist das pauschale Entgelt für die in Nr. 13.1 genannten Leistungen und ergibt sich aus dem diesbezüglichen Produktschein. Die Wartungsgebühr erhöht sich jährlich um den Prozentsatz, um den sich der Verbraucherpreisindex erhöht, mindestens jedoch 2 %, berechnet auf die Gesamtwartungsgebühr. Bei einer Erhöhung der monatlichen Wartungspauschale um mehr als insgesamt 10 % hat der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen seit Bekanntgabe der Anpassung. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Bestimmungen dieses Vertrages mit der angepassten Wartungsgebühr entsprechend weiter. Die Wartungsgebühr wird monatlich per Bank von CSB eingezogen. Die mit der Wartungsleistung zusammenhängenden Nebenkosten, wie z. B. für Daten und Programmträger, werden gesondert in Rechnung gestellt. Die zurzeit gültige Wartungsgebühr ist der Preisübersicht für Dienstleistungen, Lieferungen und Leistungen zu entnehmen.

15.2 Die in Ziff. 13.1 aufgeführten Leistungen werden durch die im Produktschein oder Individualvertrag vereinbarte, pauschalierte Wartungsgebühr abgegolten. Die Fahrtkosten und Fahrtzeiten werden gesondert in Rechnung gestellt. CSB behält sich das Recht vor, im Wartungsfalle bei nicht aktueller Programmversion dem Kunden die aktuelle Programmversion zu liefern. Es obliegt in diesem Fall dem Kunden, die notwendigen systemtechnischen Voraussetzungen für die Lauffähigkeit der neuen Version auf eigene Kosten zu schaffen.

16. Schiedsgutachtenvereinbarung

Sollte es zwischen den Vertragsparteien über die von CSB geschuldete Lieferung und Leistung bzw. über den Erfüllungsgrad der geschuldeten Lieferungen und Leistungen zu Meinungsverschiedenheiten kommen, über die die Parteien keine gütliche Einigung finden können, ist zwingend ein Schiedsgutachten eines vereidigten Sachverständigen für EDV-Fragen einzuholen, soweit auch nur eine Partei dies verlangt. Jede Partei kann das Schiedsgutachten einleiten, indem sie die andere Partei schriftlich über ihr Verlangen unterrichtet. Der Schiedsgutachter wird – für beide Parteien verbindlich – durch die IHK Aachen benannt, sofern sich die Parteien nicht innerhalb von drei Werktagen ab Zugang des vorgenannten Schreibens auf einen Schiedsgutachter einigen. Der Schiedsgutachter hat beiden Parteien rechtliches Gehör zu gewähren. Soweit zwischen den Parteien streitig, trifft der Schiedsgutachter Feststellungen dazu, welche Lieferungen und Leistungen von CSB nach den zugrundeliegenden Verträgen geschuldet sind, und welche dieser Lieferungen und Leistungen seitens CSB bereits erbracht wurden. Stellt der Schiedsgutachter fest, dass CSB ihre vertraglichen Pflichten noch nicht vollständig erfüllt hat und sind diese fällig, so bestimmt er eine angemessene Frist, in der CSB die Gelegenheit hat, die von dem Schiedsgutachter als noch nicht erbracht festgestellten Lieferungen und Leistungen zu erbringen. Nach Aufforderung durch CSB, spätestens mit Ablauf der Frist, stellt derselbe Schiedsgutachter fest, ob CSB ihre vertraglich geschuldeten Lieferungen und Leistungen erbracht hat, sofern dies zwischen den Parteien noch streitig ist. Stellt der Schiedsgutachter bei dieser Überprüfung erneut fest, dass CSB ihre vertraglichen Pflichten noch nicht vollständig erfüllt hat, so bestimmt er eine angemessene Nachfrist, in der CSB die Gelegenheit hat, die von dem Schiedsgutachter als noch nicht erbracht festgestellten Lieferungen und Leistungen zu erbringen. Nach Aufforderung durch CSB, spätestens mit Ablauf der Nachfrist, stellt derselbe Schiedsgutachter fest, ob CSB ihre vertraglich geschuldeten Lieferungen und Leistungen erbracht hat, sofern dies dann zwischen den Parteien noch streitig ist. Stellt der Schiedsgutachter bei dieser Überprüfung wiederum fest, dass CSB ihre vertraglichen Pflichten noch nicht vollständig erfüllt hat, ist zur Geltendmachung der Rechte aus §§ 281, 323 BGB durch den Kunden eine weitere Fristsetzung entbehrlich. Im Falle der Durchführung des Schiedsgutachtenverfahrens ist die Geltendmachung von Schadensersatz vor diesem Zeitpunkt ausgeschlossen. Die Feststellungen des Schiedsgutachters sind für beide Parteien verbindlich. Die Kosten des Schiedsgutachtenverfahrens werden von den Parteien nach den Grundsätzen der §§ 91, 92 ZPO getragen. Über die Kostentragungslast entscheidet ebenfalls der Schiedsgutachter verbindlich.

17. Datenschutz

CSB versichert und trägt dafür Sorge, dass sie sich mit den ergebenden besonderen Anforderungen an die Datensicherheit und den Datenschutz im Rahmen der Geschäftsverbindung vertraut gemacht hat und alle mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten (Art. 5 DSGVO) beschäftigten Personen entsprechend Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b DSGVO verpflichtet worden sind, personenbezogene Daten, die in diesem Zusammenhang bekannt werden, nicht unbefugt zu verarbeiten. Dies gilt sowohl für die interne wie auch die externe dienstliche Tätigkeit (z. B. bei Kunden und Interessenten).

18. Sonstige Vereinbarungen, anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

18.1 Auf die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, ohne das UN-Kaufrecht, anwendbar.

18.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der gegenwärtigen und zukünftigen geschäftlichen Beziehung der Parteien, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist Düsseldorf, Deutschland, jedoch behält sich CSB vor, Klage am allgemein geltenden Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

Im Übrigen finden die Regelungen der

  • Geschäftsbedingungen der CSB-System SE für Hardwarekauf und Hardwarewartung sowie der
  • Geschäftsbedingungen der CSB-System SE für Rechenzentrumsleistungen
  • Preisübersicht für Dienstleistungen, Lieferungen und Leistungen

in ihrer jeweils aktuellen Fassung entsprechende Anwendung.

CSB-System SE
An Fürthenrode 9-15
52511 Geilenkirchen, Deutschland Stand 03/2020

Geschäftsbedingungen der CSB-System SE für Hardwarekauf und Hardwarewartung

1. Gegenstand dieser Bedingungen

Die nachfolgenden Vertragsbedingungen gelten ausschließlich für den Kauf und die Wartung von Hardware zwischen der CSB-System SE (= CSB) und ihren unternehmerisch tätigen Kunden.

Die Geltung von Geschäfts oder Einkaufsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen. Es gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen von CSB in ihrer jeweils aktuellen Form.

2. Vertragsabschluss

2.1 Angebote von CSB sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, bis maximal vier Wochen nach Angebotsdatum gültig und erlöschen automatisch nach Ablauf dieser Frist, sofern sie nicht von dem Kunden schriftlich angenommen werden. Unter der Voraussetzung, dass sich die von Zulieferern festgesetzten Preise nachweisbar um mehr als 30 % zu dem Ursprungsangebot ändern, ist CSB berechtigt, ihr Angebot bis zur Annahme zu widerrufen.

2.2 Angebotsunterlagen (Produktbeschreibungen, Musterunterlagen u. Ä.) bleiben Eigentum von CSB und dürfen ohne Zustimmung von CSB weder vervielfältigt, noch an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, der Käufer hat für die Erstellung dieser Unterlagen eine Vergütung entrichtet.

2.3 Zum Vertragsabschluss kommt es durch beiderseitige Unterzeichnung des Produktscheins bzw. des Individualvertrages. Bei Wartungsleistungen kann der Vertragsschluss alternativ auch durch Erbringung der Leistung erfolgen, soweit die Parteien im Vorfeld nicht bereits einen schriftlichen Vertragsabschluss herbeigeführt haben.

2.4 Bezüglich der Produktbeschreibung der Hardwarekomponenten handelt es sich lediglich um eine allgemeine Leistungsbeschreibung. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung des spezifischen Hardwareproduktes. Sofern nach Unterzeichnung des Produktscheins oder des Individualvertrages einzelne Hardwarekomponenten nicht mehr lieferbar sind, ist es CSB gestattet, diese durch zumindest gleichwertige andere zu ersetzen. Erklärt sich der Käufer mit dieser Alternativlieferung nicht einverstanden, so kann er ausschließlich bezüglich der nicht mehr lieferbaren Komponente einen Teilrücktritt erklären, sofern eine Teillieferung im Hinblick auf die Gesamtlieferung für den Käufer sinnvoll möglich ist. Dem Käufer ist bekannt, dass die Hardware-Hersteller laufend technische Änderungen ihrer Produkte vornehmen. Ferner ist der Käufer einverstanden, dass CSB die Produkte in dem zum Lieferzeitpunkt lieferbaren technischen Zustand zur Auslieferung bringt.

3. Installationsvorbereitung, Installation, Wartung und Anschluss von Geräten anderer Hersteller

3.1 Die sach und fachgerechte Installationsvorbereitung einschließlich notwendiger Stromversorgung sowie eine vorherige Datensicherung obliegt dem Käufer auf seine Kosten und ist rechtzeitig, ohne vorherige Anfrage seitens CSB, vor Anlieferung der Hardware durchzuführen. CSB informiert den Käufer über die notwendigen technischen Voraussetzungen für die Installation. Hierbei handelt es sich um eine echte Mitwirkungspflicht des Kunden.

3.2 Die Installation wird von CSB gemäß der jeweiligen Herstellerspezifikation vorgenommen. Die Installationsarbeiten und das dazu erforderliche Installationsmaterial werden entsprechend der Preisübersicht für Dienstleistungen, Lieferungen und Leistungen von CSB gesondert berechnet. Sofern der Installationsort und Aufstellplatz nicht mit üblichen Transportmitteln erreicht werden kann, ist CSB berechtigt, dem Käufer den dadurch entstehenden Mehraufwand in Rechnung zu stellen.

3.3 CSB haftet nicht für die technische und/oder rechtliche Möglichkeit zum Anschluss von Geräten anderer Hersteller an die von CSB gelieferte Hardware.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Alle im Angebot bzw. im Vertrag enthaltenen Preise verstehen sich zzgl. der jeweiligen zum Lieferzeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer.

4.2 Soweit Zubehör und Betriebsmaterial versandt werden, gelten die Preise ab Versandstation zzgl. Porto, Verpackung, Versicherung und gesetzlicher Mehrwertsteuer.

4.3 Alle Rechnungen sind binnen vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum an CSB zu zahlen. Bei Lieferbereitschaft von CSB gilt dies auch dann, wenn die Lieferung aus einem vom Käufer zu vertretenden Grund bisher unterblieben ist. In diesem Fall darf der Käufer höchstens 10 % des Rechnungsbetrages inkl. MwSt. bis zur tatsächlichen Lieferung zurückbehalten.

4.4 Beantragt der Käufer über CSB im Zusammenhang mit der Bestellung bei CSB die Finanzierung des Kaufgegenstandes durch eine Leasinggesellschaft, so ist der Abschluss des Vertrages mit CSB nicht durch die Annahme des Leasingantrages bedingt. Der Vertrag kommt also auf jeden Fall zustande und die Annahme des Leasingantrages liegt im Risikobereich des Käufers.

5. Gefahrübergang

5.1 Bei Installation durch CSB geht die Gefahr an dem Liefergegenstand nach erfolgter Übergabe auf den Käufer über, auch soweit es sich um eine Teilinstallation handelt.

5.2 Wird der Liefergegenstand an den Käufer versandt, so erfolgt der Gefahrübergang mit der Absendung, und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Die Transport und Versicherungskosten sowie die Verpackung gehen zu Lasten des Käufers.

6. Konstruktions und Formänderung

Konstruktions und Formänderungen der Hardware bis zur Auslieferung bleiben vorbehalten, soweit der Kaufgegenstand in seiner Funktion nicht erheblich geändert wird und zusätzlich die Änderungen dem Käufer zumutbar sind oder für ihn einen Vorteil darstellen.

7. Gewährleistung

7.1 CSB verpflichtet sich, die Leistungen frei von Sach und Rechtsmängeln zu erbringen. Die Verjährungsfrist für Sach und Rechtsmängelansprüche beim Verkauf von Neuware beträgt 12 Monate nach Gefahrübergang. Zur Erfüllung seiner Schadensminderungspflicht hat der Käufer CSB Mängel unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen nach ihrem erstmaligen Auftreten unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Die Beseitigung von Mängeln geschieht nach Wahl des Käufers durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Käufer verpflichtet, die mangelhafte Sache zurückzugewähren. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn CSB hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung von CSB verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt. CSB stehen zur Erfüllung ihrer Gewährleistungsverpflichtung zwei Nacherfüllungsversuche pro einzelnem Mangel zu.

7.2 Die Darstellung der CSB-Produkte zum Zwecke der Werbung oder reinen Information beinhaltet keine Leistungsbeschreibungen im Hinblick auf den Vertragsgegenstand. Die Geltung der Vorschrift des § 434 Abs. 1 S. 3 BGB wird ausgeschlossen, soweit nicht CSB nach Maßgabe der Vorschrift des § 444 BGB für den Mangel einzustehen hat. Leistungsbeschreibung und Eigenschaften gelten nur dann als vereinbart oder garantiert, wenn die Vereinbarung seitens CSB ausdrücklich im Hinblick auf dieses Merkmal oder diese Eigenschaft schriftlich erfolgt ist.

7.3 Der Käufer wird bei der Eingrenzung und Beseitigung von Mängeln mitwirken. Der Käufer ist verpflichtet, CSB nachprüfbare Unterlagen über Art und Auftreten von Abweichungen von der Produktbeschreibung bzw. den Vorgaben im Pflichtenheft zur Verfügung zu stellen und den Mangel nachvollziehbar schriftlich zu beschreiben. Das Recht auf Mangelbeseitigung sowie die Rechtsfolgen aus vom Käufer nicht gem. Ziff. 7.1 an CSB gemeldeten, bestehenden Mängeln, enden mit Ablauf von zwölf Monaten nach Übergabe der Hardware.

7.4 Kann bei der Überprüfung durch CSB ein Mangel der Hardware nicht festgestellt werden, so trägt der Käufer die Kosten der Prüfung, insbesondere bei fehlerhaftem Gebrauch oder sonstigen von CSB nicht zu vertretenden Störungen.

7.5 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Anbringung nicht durch CSB genehmigter Zusatzgeräte, Durchführung von Reparaturen oder Änderungen durch nicht von CSB autorisierte Dritte oder Verbringung der Geräte an einen von CSB nicht genehmigten Aufstellplatz entstanden sind. Ausgenommen von der Gewährleistung sind außerdem sämtliche dem natürlichen Verschleiß unterliegenden Betriebsmittel sowie Zubehör und sämtliche Folgen chemischer, elektrotechnischer oder elektrischer Einflüsse.

7.6 CSB leistet für den Fall, dass von ihr gelieferte Hardware mit solcher Software verbunden wird, die nicht von CSB stammt, keinerlei Gewähr für die Lauffähigkeit einer solchen Fremdsoftware auf der von CSB gelieferten Hardware bzw. für die Kompatibilität mit der von CSB selbst gelieferten Software.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Das Eigentum an dem Kaufgegenstand bleibt bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag bei CSB.

8.2 Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, hochwertige Güter auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer CSB unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.

8.3 Übersteigt der Wert der für CSB bestehenden Sicherheiten die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 %, so gibt CSB auf Verlangen nach ihrer Wahl insoweit Sicherheiten frei. Im Fall des Zahlungsverzuges ist CSB berechtigt, die Herausgabe des Kaufgegenstandes zu verlangen und der Käufer verpflichtet, diesen unverzüglich an CSB herauszugeben. Die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer.

9. Wartung von Hardware

9.1 Vertragsgegenstand ist die Wartung von Hardware durch CSB nach Maßgabe der vorliegenden Bestimmungen. CSB übernimmt im Rahmen dessen und nach Maßgabe der Einzelbestimmungen des zugrundeliegenden Vertrages die Wartung zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft der beim Anwender von CSB installierten Hardware.

9.2 Die Hardware-Wartung wird für die im Lieferschein näher bezeichnete Hardware vereinbart.

9.3 Kommt der Vertrag später als sechs Monate nach Installation und Abnahme der Hardware zustande, wird eine Erstinspektion zur Untersuchung der Wartbarkeit der installierten Hardware durch CSB erforderlich. Die Erstinspektion und gegebenenfalls die Wiederherstellung der Wartbarkeit der installierten Hardware werden von CSB zu ihren jeweils gültigen Preisen und Bedingungen gesondert berechnet.

9.4 Wartungsleistungen der CSB-System SE im Überblick:

  • CSB verpflichtet sich, im Wartungsfalle für eine Störungsbehebung der Hardware zu sorgen.
  • Für Service-Leistungen bezüglich der von CSB gelieferten Hardware hält CSB kostenlos einen technischen Kundendienst bereit.
  • Die notwendigen Ersatzteile werden von CSB bereitgestellt und im Wartungsfalle dem Anwenderbetrieb geliefert bzw. eingebaut.
  • Bei einer Wartung der Hardware durch CSB im Hause CSB oder im Anwenderbetrieb ist die erforderliche Arbeitszeit kostenlos.
  • Falls dem Anwenderbetrieb Ersatzgeräte vorübergehend überlassen werden, erfolgt deren Aufstellung kostenlos.
  • CSB unterhält für Fragen des Anwenderbetriebes bezüglich der von CSB gelieferten Hardware eine kostenlose telefonisch-technische Hardware-Beratung.

9.5 CSB ist zu Wartungsleistungen nach den Bedingungen dieses Vertrages nicht verpflichtet, soweit der Wartungsfall durch nicht von CSB zu vertretende äußere Einflüsse, Bedienungsfehler oder nicht von CSB selbst durchgeführte oder mit vorheriger Zustimmung von CSB durch Dritte durchgeführte Änderungen, Anbauten oder Wartungsleistungen verursacht worden ist. Übernimmt CSB nach einem Auftrag des Anwenders Wartungsleistungen, zu denen sie nach diesem Vertrag nicht verpflichtet ist, so werden diese Wartungsleistungen dem Anwender zu den jeweils gültigen Preisen und Bedingungen von CSB in Rechnung gestellt.

9.6 CSB übernimmt während der Normalarbeitszeit (werktags, ausgenommen samstags, von 08:0017:00 Uhr) Wartungsleistungen zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft der beim Anwender von CSB installierten und dort befindlichen Hardware. Außerhalb der vorstehenden Kernzeiten steht eine telefonisch-technische Hardware-Beratung (Hotline-Notdienst) zur Verfügung.

9.7 Die Fahrtzeiten und Fahrtkosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

9.8 Ist eine Instandsetzung der fehlerhaften Hardware-Einheiten beim Anwender nicht möglich, werden die Einheiten von CSB ausgetauscht. Ist weder eine Instandsetzung noch ein Austausch möglich, da die fehlerhaften Hardware-Einheiten nicht mehr beschaffbar sind (technische Veraltung, Einstellung der Produktion bei Drittlieferanten), werden die Einheiten von CSB gegen einen Aufpreis auf Grund der Lieferung technisch verbesserter Komponenten gesondert angeboten.

9.9 Die Laufzeit der Hardware-Wartung beginnt nach der Installation laut Produktschein bzw. Lieferschein und läuft auf unbestimmte Zeit. Sie kann jeweils zum Jahresende, erstmals sechsunddreißig Monate ab Beginn der Wartung, schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

9.10 Ohne Einhaltung einer Frist kann CSB den vorliegenden Vertrag beenden, wenn:

  • ein Zahlungsrückstand von mehr als drei monatlichen Wartungsgebühren aus dem Wartungsvertrag besteht,
  • die Wartung durch vom Anwender veranlasste Änderungen oder durch Anschluss an andere, nicht von CSB gewartete Geräte wesentlich beeinträchtigt ist. Dies gilt nicht für Fälle, in denen den Änderungen bzw. dem Anschluss vorher zugestimmt wurde,
  • die gerätespezifischen Umgebungsbedingungen nicht mehr den Bedingungen des Herstellers entsprechen,
  • der Wartungsaufwand wirtschaftlich nicht mehr zu gewährleisten ist (Ersatzteilpreise, -verfügbarkeit, hohe Reparaturkosten)
  • In den genannten Fällen ist CSB berechtigt, die Wartungsleistungen bis zum Wegfall des Kündigungsgrundes zu verweigern.
  • Nach Ablauf der üblichen steuerlichen AfA-Zeiten hat CSB das Recht, betroffene Hardware aus dem Wartungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist herauszunehmen.

9.11 Die Wartungsgebühren ergeben sich aus den in der jeweils aktuellen Preisübersicht für Dienstleistungen, Lieferungen und Leistungen aufgeführten Wartungssätzen, welche auf den in den Produktscheinen aufgeführten Netto-Vertragswert für Hardware angewandt werden.

9.12 Die Wartungsgebühr ist das pauschale Entgelt für die im Produktschein aufgeführten Geräte und für die unter Ziffer 3 dieses Vertrages genannten Leistungen. Die mit den Wartungsleistungen zusammenhängenden Nebenkosten, wie Zubehörteile, Daten und Programmträger, Farbbänder, Druckköpfe, Installationsmaterial, sind gesondert vergütungspflichtig und werden entsprechend in Rechnung gestellt. Versandkosten sowie die Fahrtkosten und Fahrtzeiten werden gesondert in Rechnung gestellt. Im Falle einer Konfigurationsänderung der Hardware (Austausch, Reduzierung der Anzahl von Geräten) erfolgt eine entsprechende Anpassung der Wartungsgebühren ab dem Folgemonat des Eingangs einer Verschrottungsbestätigung bei CSB mit Angabe der Geräteserien-Nummer.

9.13 CSB ist berechtigt, Unter-Wartungsverträge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zur Aufrechterhaltung der vereinbarten Wartungsleistungen abzuschließen.

10. Haftung

10.1 CSB haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jeweils unbeschränkt für Schäden

a) aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten von CSB oder einem ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
b) wegen des Fehlens oder des Wegfalls einer zugesicherten Eigenschaft;
c) die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten CSBs oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

10.2 CSB haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer einfachen fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Pflichten durch CSB oder einen ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.

10.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den Haftungsausschlüssen und -beschränkungen unberührt.

10.4 Der Anwender ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten auf der von CSB gelieferten Hardware verantwortlich. Bei einem von CSB zu vertretenden Verlust von Daten haftet CSB nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Anwender für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist.

11. Höhere Gewalt

11.1 Ist CSB an die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Vertragsabschluss durch den Eintritt von unvorhergesehenen, ungewöhnlichen Umständen gehindert, die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten, insbesondere durch Arbeitskämpfe, Unruhen, Epidemien, Naturkatastrophen, behördliche Sanktionen und Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder Energieversorgungsschwierigkeiten, wird CSB für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten befreit. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich CSB in Verzug befindet, es sei denn, dass CSB den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

11.2 CSB verpflichtet sich im Fall Höherer Gewalt, dem Kunden im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und die Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

11.3 Wird durch die Höhere Gewalt die Leistung unmöglich, so ist CSB von seiner Leistungsverpflichtung frei.

12. Pflichten des Anwenders

Bevor der Anwender CSB eine Hardwarekomponente, die von CSB geliefert wurde, zur Wartung übergibt, hat er daraus alle Programme, Daten, Datenträger sowie nicht von CSB gelieferte Zusatzeinrichtungen, Änderungen und Anbauten zu entfernen und für eine Sicherung der Programme und Daten zu sorgen. Bevor der Anwender die Wartungsleistungen in Anspruch nimmt, muss er die Fehlererkennungsverfahren von CSB, insbesondere die Diagnose-Programme, ausführen und CSB die Ergebnisse mitteilen.

13. Sonstige Vereinbarungen, anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

13.1 Auf die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne das UN-Kaufrecht anwendbar.

13.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der gegenwärtigen und zukünftigen geschäftlichen Beziehung der Parteien, soweit es sich bei den Parteien um Vollkaufleute handelt, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist Düsseldorf, Deutschland, jedoch behält sich CSB vor, Klage am allgemein geltenden Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

Im Übrigen finden die Regelungen der

  • Geschäftsbedingungen der CSB-System SE für Überlassung von Software sowie Erbringen von Dienst und Wartungsleistungen,
  • Geschäftsbedingungen der CSB-System SE für Rechenzentrumsleistungen sowie der
  • Preisübersicht für Dienstleistungen, Lieferungen und Leistungen

in ihrer jeweils aktuellen Fassung entsprechende Anwendung.

CSB-System SE
An Fürthenrode 9-15
52511 Geilenkirchen DEUTSCHLAND Stand: 03/2020

Geschäftsbedingungen der CSB-System SE für Rechenzentrumsleistungen (Cloud Services)

Gegenstand dieser Bedingungen

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen für die Erbringung von Rechenzentrumsdienstleistungen finden auf alle Vertragsbeziehungen zwischen CSB und dem jeweiligen Kunden im Zusammenhang mit der Erbringung von Rechenzentrumsleistungen Anwendung.

Die Geltung von Geschäfts oder Einkaufsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen. Es gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen der CSB-System SE in ihrer jeweils aktuellen Form.

1. Leistungsumfang

1.1 CSB ermöglicht dem Kunden eine zeitlich beschränkte Servernutzung für den Betrieb der jeweils in den Produktscheinen genannten Software zur zentralen Verarbeitung und Speicherung seiner Daten. CSB wird hierfür in seinem deutschen Rechenzentrum in Geilenkirchen die erforderliche organisatorische und technische Infrastruktur zur Verfügung stellen und die Funktionen gemäß den vertraglichen Leistungsbeschreibungen für den Kunden bereitstellen und gebrauchstauglich und sicher halten.

1.2 Soweit nicht abweichend vereinbart, beinhalten die von CSB zu erbringenden Rechenzentrumsleistungen (Cloud Services) die Bereitstellung von IT-Infrastruktur (Speicherplatz, Rechenleistung oder Anwendungssoftware) als Dienstleistung über das Internet und/oder Standleitung. Hierzu betreibt die CSB-System SE ein eigenes Rechenzentrum am zentralen Standort in Geilenkirchen, in dem u. a. kundenspezifische IT-Umgebungen gehostet werden. Die Leistungen beinhalten eine regelmäßige Datensicherung, eine Wartung der Datenbanken, einen verschlüsselten Zugang sowie Notstromversorgung. Weitergehende Leistungen, insbesondere die Speicherung der gesicherten Daten rückwirkend über einen definierten Zeitraum bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

1.3 Die Verfügbarkeit der Leistungen während der Laufzeit des Nutzungsvertrages ist auf die Zeiten beschränkt, in der das System tatsächlich nutzbar ist. Sofern nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist, gelten die nachfolgenden Standard-Verfügbarkeitszeiten:

Montag bis Freitag 03:00-21:00 Uhr Samstag             03:00-12:00 Uhr

Außerhalb der Zeiten ist das System „geplant nicht verfügbar“. Unter „geplante Nichtverfügbarkeit“ wird die Zeit verstanden, in der das System aufgrund von geplanten Wartungsarbeiten nicht oder nur mit Einschränkungen genutzt werden kann. Wenn und soweit der Kunde in Zeiten der geplanten Nichtverfügbarkeit das CSB-Produkt nutzt, besteht kein Rechtsanspruch auf störungsfreien Zugriff.

Störzeit
Unter Störzeit wird eine nicht vorhersehbare Störung innerhalb der vertraglichen Verfügbarkeitszeiten verstanden, die den Ausfall der Anwendungen und Dienste bewirkt.

1.4 CSB ist berechtigt, zur Erbringung der Rechenzentrumsleistungen Unterauftragnehmer und Erfüllungsgehilfen (Subunternehmer) einzusetzen.

1.5 CSB räumt dem Kunden das Recht ein, die überlassenen Programme ausschließlich auf der im CSB-Rechenzentrum zur Verfügung gestellten IT-Infrastruktur mittels Internet oder Standleitung (Datenfernverbindung) zu nutzen. „Nutzen“ umfasst das Verwenden der Programme und der Datenbestände auf der zur Verfügung gestellten IT-Infrastruktur, die Ausführung der Programme, die Verarbeitung der Datenbestände allein mittels der von CSB mietweise überlassenen Anwendungssoftware im CSB-Rechenzentrum.

1.6 Der Kunde darf die Software nur für seine eigenen geschäftlichen Tätigkeiten durch eigenes Personal nutzen. Der Kunde nutzt die CSB-Anwendungen limitiert auf die in den Produktscheinen angegebene Gesamtanzahl der „Concurrent User“. Der Kunde nutzt die IT-Infrastruktur limitiert auf die in den Produktscheinen angegebene Gesamtanzahl der „Named User“.

1.7 In den Vertragsunterlagen enthaltene technische Daten, Spezifikationen, Leistungsbeschreibungen und Leistungszusagen verstehen sich ausschließlich als Beschaffenheitsangaben und nicht als selbständige Garantie, Beschaffenheits oder Haltbarkeitsgarantie Selbständige Garantieversprechen, Beschaffenheits oder Haltbarkeitsgarantien im Rechtssinne liegen nur vor, wenn diese ausdrücklich und schriftlich als „selbständige Garantie“, „Beschaffenheitsgarantie“ oder „Haltbarkeitsgarantie“ bezeichnet sind.

2. Preise

Die CSB-System SE stellt dem Kunden ASP-/Hosting-Services zur Verfügung. Darunter fallen zum Beispiel (Aufzählung nicht abschließend):

  • Nutzung der RZ-Gebäude-Infrastruktur
  • Nutzung der RZ-IT-Infrastruktur
  • ASP-Basis-Lizenzierung (beinhaltet u. a. Administration, Monitoring und Service-Dienste)
  • ASP-Datenbank-Wartung

Die Preise für die oben aufgeführten sowie für eventuelle, weitere Leistungen werden jeweils individuell ermittelt und dem Kunden ein gesondertes Angebot darüber erstellt (Produktschein).

Alle genannten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

3. Installationsvorbereitung, Installation und Lieferfristen

3.1 CSB wird dem Kunden die Systemvoraussetzungen für den Zugang zu seiner IT-Umgebung im CSB-Rechenzentrum mitteilen. Der Kunde verpflichtet sich, diese Systemvoraussetzungen entsprechend einzuhalten. Werden diese kundenseitig nicht eingehalten, besteht kein Rechtsanspruch auf störungsfreien Zugriff.

3.2 Die Kosten für die Installation werden von CSB gemäß ihrer aktuellen Preisliste für Dienstleistungen, Lieferungen und Leistungen in Rechnung gestellt. Zusätzlich erbrachte Dienstleistungen für die am Kundenstandort befindliche Hardware, werden seitens CSB gemäß ihrer aktuellen Preisliste für Dienstleistungen, Lieferungen und Leistungen in Rechnung gestellt.

3.3 Liefertermine oder -fristen für die Bereitstellung der Rechenzentrumsleistungen gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von CSB schriftlich bestätigt worden sind. Diese Fristen beginnen mit dem entsprechenden Produktschein und sind neu zu vereinbaren, wenn später Vertragsänderungen eintreten.

4. Zugangs und Verfügbarkeitszeiten

4.1 Die vertragsgegenständlichen Anwendungen und Dienste sind während der vertraglich vereinbarten Verfügbarkeitszeit über Datenfernverbindungen im CSB-Rechenzentrum abrufbar.

4.2 Die Gesamtverfügbarkeit der vertragsgegenständlichen CSB-Anwendung beträgt innerhalb der vertraglich vereinbarten Verfügbarkeitszeiten mindestens 99 % im Jahresmittel.

4.3 Aus der gem. Ziff. 4.2. zugesicherten Gesamtverfügbarkeitszeit sind die nachfolgenden Fälle ausdrücklich exkludiert:

  • CSB teilt zu Wartungszwecken mit einem Vorlauf von zwei Arbeitstagen die Unterbrechung des Zugangs zu den CSB-Anwendungen mit (vgl. geplante Nichtverfügbarkeit).
  • Es müssen in Absprache mit dem Kunden dringend notwendige, nicht aufschiebbare Arbeiten am System vorgenommen werden.

4.4 Bei einem nachgewiesenen Ausfall des Zugangs zu den Anwendungen und Diensten im CSB-Rechenzentrum, welcher keine Fallgestaltung gemäß Ziffer 4.3. darstellt, und mehr als 12 Stunden ununterbrochen andauert, kann der Kunde eine Minderung der monatlichen Vergütung um 3 % pro Kalendertag der Nichtverfügbarkeit der Anwendungen geltend machen. Das Minderungsrecht besteht nicht, sofern und soweit CSB den Ausfall in dem betreffenden Monat nicht zu vertreten hat.

4.5 Eine definierte Wiederherstellungszeit wird nicht zugesichert. Sofern dies gewünscht ist, kann der Kunde hierfür ein separates Service-Level-Agreement (SLA) mit CSB abschließen.

5. Erteilung von Zugangsberechtigungen

5.1 Die Erteilung von Zugangsberechtigungen erfolgt gem. ISO 27001 ausschließlich durch CSB und dient dem Schutz der Daten des Kunden vor unberechtigtem Zugriff. Die Festlegung von Zugangsberechtigungen erfolgt in Abstimmung mit dem Kunden.

5.2 Jeder Anwender, der eine Zugangsberechtigung erhält oder abgibt, muss CSB namentlich mitgeteilt werden. Zugangsdaten dürfen seitens des Kunden unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Einwahldaten über das Internet und sonstige Verbindungsmöglichkeiten unterliegen der Vertraulichkeit.

6. Datensicherheit

6.1 Die Verantwortung für die Kundendatensicherung liegt bei CSB. Darüber hinaus wird CSB Vorkehrungen gegen Datenverlust bei Computerabsturz und unbefugten Zugriff durch Dritte treffen. Zu diesem Zweck wird CSB täglich Backups der Datenbanken durchführen. Zusätzlich wird für drei Monate rückwirkend jeweils eine Speicherung der gesicherten Daten erfolgen. Sofern andere Speicherbedingungen gewünscht werden, kann der Kunde hierfür ein separates Service-Level-Agreement mit CSB abschließen.

6.2 Sämtliche Systeme werden mittels einer aktuellen Anti-Malware-Software überwacht und durch einen aktuellen Malware-Scanner regelmäßig auf Schadsoftware überprüft. Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, seinerseits gleichermaßen zu verfahren.

7. Laufzeit, Nutzungsentgelte und Vertragsbeendigung

7.1 Die für die Nutzung des Rechenzentrums zu zahlenden Entgelte bestimmen sich nach den Regelungen der entsprechenden Produktscheine und der Preisübersicht für Dienstleistungen, Lieferungen und Leistungen der CSB-System SE und sind ab der ersten Freischaltung der Dienste und Anwendungen, unabhängig vom sonstigen Projektverlauf, zu leisten.

7.2 Die Nutzungsvereinbarung über die Rechenzentrumsleistungen kann von beiden Parteien schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens nach Ablauf von 60 Monaten ordentlich gekündigt werden. Sofern neben dem Nutzungsvertrag gleichzeitig ein gesonderter Softwarewartungsvertrag gemäß den Geschäftsbedingungen von CSB abgeschlossen wird, endet der Nutzungsvertrag über die Rechenzentrumsleistungen mit Ablauf des Softwarewartungsvertrages ohne gesonderte Kündigung.

7.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt, allerdings mit der Maßgabe, dass CSB bei Nichterfüllung der Leistungsverpflichtung nach vorheriger Abmahnung seitens des Kunden eine angemessene Frist zur Störungsbeseitigung eingeräumt werden muss.

7.4 Ungeachtet der vorstehenden Regelung kann CSB den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde für drei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung des Mietpreises, wie er in dem Produktschein genannt ist, in Verzug geraten ist, und CSB den Kunden erfolglos unter Hinweis auf die bevorstehende Kündigung und das Entfallen des Lizenzrechts abgemahnt hat.

8. Mitwirkungspflichten des Kunden

8.1 Bei den Mitwirkungspflichten des Kunden handelt es sich um echte Pflichten des Kunden.

8.2 Der Kunde wird die für den Zugang zum Rechenzentrum benötigten Leistungen (z. B. WAN/  LAN), Netzwerkkomponenten und die sonstige notwendige technische Infrastruktur bis zum vereinbarten Leistungsübergabepunkt (Router-Ausgang des Rechenzentrums) in eigener Verantwortung beistellen.

8.3 Sollte es bei der Nutzung der Rechenzentrumsleistungen zu Störungen kommen, so wird der Kunde CSB von diesen Störungen entsprechend Ziffer 8.10. unverzüglich in Kenntnis setzen.

8.4 Der Kunde wird dafür Sorge tragen, dass die seinen Mitarbeitern zugeordneten Nutzungs und Zugangsberechtigungen sowie Identifikations und Authentifikations-Sicherungen vor dem Zugriff durch Dritte geschützt und nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden. Insbesondere sind Benutzername und Passwort so aufzubewahren, dass der Zugriff auf diese Daten durch unbefugte Dritte unmöglich ist, um einen Missbrauch des Zugangs durch Dritte auszuschließen. Der Kunde verpflichtet sich, CSB unverzüglich zu informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten Dritten die Zugangsdaten bekannt sind.

8.5 Als unbefugte Dritte gelten nicht die Personen, die die Anwendungen und Dienste, die Gegenstand dieser Bedingungen sind, mit Wissen und Willen des Kunden nutzen.

8.6 Der Kunde versichert, dass er keine Inhalte auf dem vertragsgegenständlichen Speicherplatz speichern und einstellen wird, deren Bereitstellung, Veröffentlichung und Nutzung gegen Strafrecht, Urheberrechte, Marken und sonstige Kennzeichnungsrechte oder Persönlichkeitsrechte verstößt. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen vorstehende Verpflichtung verspricht der Kunde die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,EUR. Außerdem berechtigt ein Verstoß des Kunden gegen die genannten Verpflichtungen CSB zur außerordentlichen Kündigung.

8.7 Verstößt der Kunde gegen diese Pflicht, ist er zur Unterlassung des weiteren Verstoßes, zum Ersatz des CSB entstandenen und noch entstehenden Schadens, sowie zur Freihaltung und Freistellung CSBs von Schadensersatz und Aufwendungsersatzansprüchen Dritter, die durch den Verstoß verursacht wurden, verpflichtet. Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch die Verpflichtung, CSB von Rechtsverteidigungskosten (Gerichtsund Anwaltskosten etc.) vollständig freizustellen. Sonstige Ansprüche CSBs, insbesondere zur Sperrung der Inhalte und zur außerordentlichen Kündigung, bleiben unberührt.

8.8 Der Kunde wird CSB in angemessenem Umfang bei der Erfüllung der Leistungen auf eigene Kosten unterstützen.

8.9 Die Einhaltung von Fristen und Terminen durch CSB setzt stets voraus, dass der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen sowie seinen Mitwirkungspflichten rechtzeitig und vollständig nachkommt. Ansonsten verlängern sich vereinbarte Fristen und verschieben sich Termine automatisch zumindest um den der Verzögerung entsprechenden Zeitraum. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Kunde nachträglich Anforderungen an die Projektorganisation, IT-Infrastruktur oder die Programmierung durch CSB stellt, die nicht bereits im Vorfeld schriftlich vereinbart worden sind.

8.10 Der Kunde wird auf Anforderung durch CSB, oder, soweit für CSB erkennbar erforderlich, insbesondere

  • während der Vertragslaufzeit schriftlich einen Verantwortlichen benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Entscheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt;
  • auf Verlangen von CSB dafür Sorge tragen, dass der Verantwortliche Schulungen für die korrekte Bedienung der zur Verfügung gestellten Anwendungen und Dienste nachweist. Fehlermeldungen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgen;
  • Fehler unverzüglich nach Entdeckung über den Hotline-Service melden;
  • Fehlermeldungen unter Angabe der für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informationen (beispielsweise Benennung der betroffenen User, Dokumentation der aufgetretenen Fehlerbilder und/oder Missfunktionen sowie, wenn möglich, Fehlernachbildung in einer geeigneten Testumgebung) in Textform kommunizieren.

9. Gewährleistung

9.1 CSB schuldet ein Bemühen, dass dem Kunden zur Verfügung gestellte Anwendungen und Dienste vertragsgemäß innerhalb der vereinbarten Verfügbarkeitszeiten abrufbar sind.

9.2 Der Kunde wird bei der Eingrenzung und Beseitigung von Fehlern gemäß Ziff. 7 zur Aufrechterhaltung seines Gewährleistungsanspruches mitwirken. Der Kunde ist demnach verpflichtet, CSB den Fehler nachvollziehbar schriftlich zu beschreiben. CSB wird versuchen, innerhalb angemessener Zeit eine erhebliche Abweichung zu beseitigen oder so zu umgehen, dass der Kunde die Leistungen vertragsgemäß nutzen kann, bzw. dafür Sorge tragen, dass im Falle der Umgehung der Leistungszweck erreicht werden kann.

10. Haftung

10.1 Die Haftung von CSB ist ausgeschlossen, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen etwas Abweichendes geregelt ist.

10.2 CSB haftet jeweils im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt für Schäden

a) aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten von CSB oder einem ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
b) wegen des Fehlens oder des Wegfalls einer zugesicherten Eigenschaft;
c) die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten CSBs oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

10.3 Soweit kein Fall gem. 10.2 vorliegt, gilt:

a) CSB haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Pflichten durch CSB oder einen ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.
b) Bei leicht fahrlässigem Verhalten haftet CSB im Übrigen nicht.
c) Die verschuldensunabhängige Haftung von CSB für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel der Software gemäß § 536 a I, Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen.

10.4 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den Haftungsausschlüssen und -beschränkungen unberührt.

11. Höhere Gewalt

11.1 Ist CSB an die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Vertragsabschluss durch den Eintritt von unvorhergesehenen, ungewöhnlichen Umständen gehindert, die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten, insbesondere durch Arbeitskämpfe, Unruhen, Epidemien, Naturkatastrophen, behördliche Sanktionen und Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder Energieversorgungsschwierigkeiten, wird CSB für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten befreit. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich CSB in Verzug befindet, es sei denn, dass CSB den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

11.2 CSB verpflichtet sich im Fall Höherer Gewalt, dem Kunden im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und die Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

11.3 Wird durch die Höhere Gewalt die Leistung unmöglich, so ist CSB von seiner Leistungsverpflichtung frei.

12. Datenschutz

12.1 CSB wird personenbezogene Daten nur nach Maßgabe der jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verarbeiten. CSB nutzt die vom Kunden zum Zweck der vertragsgegenständlichen Leistungen überlassenen Daten im Wege einer weisungsgebundenen Auftragsdatenverarbeitung. Der Kunde behält die volle Kontrolle über die von CSB für den Kunden zu verarbeitenden Daten. CSB wird auf Verlangen des Kunden mit diesem eine gesonderte Vereinbarung über die Durchführung einer Auftragsdatenverarbeitung schließen.

12.2 CSB wird Weisungen des Kunden beachten, welche sich auf die Beachtung der Datenschutzvorschriften beziehen. CSB wird die bei der Leistungserbringung vom Kunden erhaltenen Daten ausschließlich nach den Weisungen des Kunden verarbeiten.

12.3 Zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit der Daten wird CSB die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen und aufrechterhalten.

12.4 Nach Beendigung des Nutzungsvertrages wird CSB die für den Kunden verarbeiteten Daten dem Kunden in einem marktüblichen Format auf elektronischen Datenträgern herausgeben und/oder online übertragen.

12.5 Sofern CSB zur Leistungserbringung Subunternehmer einsetzt, die personenbezogene Daten des Kunden verarbeiten, wird CSB durch entsprechende Vereinbarung mit den Subunternehmern sicherstellen, dass der Subunternehmer die Datenschutzvorschriften in gleicher Weise beachtet.

13. Sonstige Vereinbarungen, anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

13.1 Auf die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, ohne das UN-Kaufrecht, anwendbar.

13.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der gegenwärtigen und zukünftigen geschäftlichen Beziehung der Parteien, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist Düsseldorf, Deutschland, jedoch behält sich CSB vor, Klage am allgemein geltenden Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

Im Übrigen finden die Regelungen der

  • Geschäftsbedingungen der CSB-System SE für Überlassung von Software sowie Erbringen von Dienst und Wartungsleistungen,
  • Geschäftsbedingungen der CSB-System SE für Hardwarekauf und Hardwarewartung sowie der
  • Preisübersicht für Dienstleistungen, Lieferungen und Leistungen

in ihrer jeweils aktuellen Fassung entsprechende Anwendung.

CSB-System SE
An Fürthenrode 9-15
52511 Geilenkirchen, Deutschland Stand 03/2020

Geschäftsbedingungen der CSB-Engineering-AG für Überlassung von Software sowie Erbringen von Dienst- und Wartungsleistungen

Gegenstand dieser Bedingungen
Diese Bedingungen beziehen sich auf sämtliche Vertragsgegenstände, insbesondere überlassene Soft- ware sowie erbrachte Dienstleistungen, die jetzt und in Zukunft von CSB für den Kunden im Verkehr zwischen Unternehmen geliefert und geleistet werden, wobei Anzahl, genaue Bezeichnung, Höhe der Lizenzgebühr für mietweise überlassene Software und sonstige Kosten sich ausschließlich aus den Produktscheinen bzw. den Individualverträgen ergeben.


Die Geltung von Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden, auch ergänzend, ist ausgeschlossen. Es gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen der CSB-Engineering-AG in ihrer jeweils aktuellen Form. Mit der Bestellung, spätestens mit der Überlassung der Software oder der Entgegennahme der Leistungen, gelten diese Bedingungen als angenommen.

1.    Angebote

1.1    Angebote von CSB sind bis maximal vier Wochen nach Angebotsdatum gültig und erlöschen automatisch nach Ablauf dieser Frist, sofern sie nicht von dem Kunden schriftlich angenommen werden.

1.2    Angebotsunterlagen (Produktbeschreibungen, Grobkonzepte, Musterunterlagen u. Ä.) bleiben Eigentum von CSB und dürfen ohne Zustimmung von CSB weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, der Kunde hat für die Erstellung dieser Unterlagen eine Vergütung entrichtet.

2.    Vertragsabschluss

2.1.    Zum Vertragsabschluss kommt es durch beiderseitige Unterzeichnung des Produktscheins bzw. des Individualvertrags. Bei Dienstleistungen kann der Vertragsschluss alternativ auch durch Er- bringung der Leistung erfolgen, soweit die Parteien im Vorfeld nicht einen Vertragsabschluss mit- tels der Unterzeichnung von Produktscheinen herbeigeführt haben.

2.2.    Bezüglich der werbenden Darstellungen handelt es sich, im Gegensatz zu den Produktbeschrei- bungen in den Vertragsdokumenten, lediglich um unverbindliche Aussagen. Produktbeschrei- bungen und Eigenschaften gelten nur dann als vereinbart, wenn die Vereinbarung seitens CSB ausdrücklich im Hinblick auf dieses Merkmal oder diese Eigenschaft schriftlich erfolgt ist.

2.3.    Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich aus den Produktscheinen in Verbindung mit der von CSB überreichten, detaillierten Leistungsbeschreibung. Eine Verpflichtung von CSB zur Abbil- dung von Geschäftsprozessen vormaliger, beim Kunden eingesetzter Software besteht grundsätz- lich nicht und bedarf im Ausnahmefall einer ergänzenden, schriftlichen Vereinbarung.

2.4.    Im Projekt bekannt gewordene Ergänzungen zu Hardware, Software sowie Dienstleistungen wer- den im Change-Management bearbeitet und zusätzlich in Rechnung gestellt.

2.5.    CSB hat das Recht, Aufträge ganz oder teilweise weiterzugeben. Insbesondere steht CSB das Recht zu, Aufträge ganz oder teilweise an einen CSB Systempartner abzutreten. In diesem Fall tritt der CSB Systempartner als Leistungserbringer gegenüber dem Kunden auf. Dem CSB Systempartner steht in dem Fall die vereinbarte Vergütung für diesen Leistungsanteil zu.

3.    Mietweise überlassene Software und Lizenzen

3.1.    Die dem Kunden überlassene CSB-Software verbleibt im Eigentum von CSB. Standard- und er- weiterte Standardsoftware sowie Softwarelizenzen werden dem Kunden mietweise zu den nach- stehenden Bedingungen gemäß den Ziffern 3.1.–3.10. überlassen. Der Mietzins ist in Form einer Einmalmietgebühr oder als monatliche Mietgebühr im Voraus für den jeweiligen Kalendermonat bis zum 15. Kalendertag per Bankeinzug zu entrichten.

3.2.    CSB stellt die Software gemäß Produktschein oder Individualvertrag in der zum Auslieferungs- zeitpunkt aktuellen Version mietweise zur Verfügung.

3.3.    Die Software wird in deutscher und/oder englischer Sprache zur Verfügung gestellt. Sämtliche Dokumentation hierzu, insbesondere Handbuch und Hilfetexte, sind nicht in der offiziellen Lan- dessprache, sondern nur in Deutsch oder Englisch gehalten und werden ausschließlich in elekt- ronischer Form zur Verfügung gestellt. Dem Kunden steht daher eine vollständige Softwaredoku- mentation (ausschließlich der Schnittstellenbeschreibung) wahlweise in deutscher oder englischer Sprache zur Verfügung.

3.4.    CSB räumt dem Kunden gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung an der CSB-Software nebst zugehörigen Dokumentationen und späteren Ergänzungen ein nicht ausschließliches und nicht seitens des Kunden auf Dritte übertragbares, befristetes Nutzungsrecht ein. Dem Kunden ist die Vergabe von Unterlizenzen, die Vermietung oder eine sonstige Weitergabe der Software an Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von CSB untersagt. Der Kunde hat das Recht, die über- lassenen Programme ausschließlich auf den Servern in seinem Unternehmen zu nutzen. „Nutzen“ umfasst das vollständige oder teilweise Einspeichern der Programme und der Datenbestände in die bestimmte Datenverarbeitungseinheit, die Ausführung der Programme, und die Verarbeitung der Datenbestände alleine mittels der von CSB überlassenen Ausführungssoftware beim Kunden.

3.5.    CSB entwickelt für vom Kunden vorgegebene Aufgabenstellungen, die nicht mit der Standardsoft- ware abgedeckt werden können, zur Zeit des Vertragsschlusses nach dem Stand der Technik mög- liche, zweckmäßige und zumutbare Lösungen (Sondersoftware als erweiterte Standardsoftware). Eigenschaften/Funktionalitäten der erweiterten Standardsoftware gelten nur dann als vereinbart, wenn die Vereinbarung im Pflichtenheft schriftlich erfolgt ist. Individuell erstellte Programme werden dem Kunden vorgeführt und sind von ihm unverzüglich zu überprüfen und schriftlich ab- zunehmen. Werden individuell erstellte Programme trotz Aufforderung nicht entsprechend bestä- tigt, aber gleichwohl genutzt, so gelten sie 6 Wochen nach Übergabe als abgenommen, sofern CSB nicht zuvor wesentliche Programmmängel gemeldet werden und eine Bestätigung unter Hinweis auf die Mängel ausdrücklich abgelehnt wird. Alle wesentlichen Abläufe und Geschäftsprozesse sind vom Kunden im Business Process Management abzubilden und auf ihre Eignung zu testen.

3.6.    Der Kunde darf die Software nur für seine eigenen geschäftlichen Tätigkeiten durch eigenes Per- sonal nutzen. Der Kunde nutzt die Software limitiert auf die in den Produktscheinen angegebene Gesamtanzahl von Usern.

3.7.    Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software abzuändern, zu bearbeiten, in andere Programme zu integrieren, zu dekompilieren bzw. zu assemblieren. § 69e UrhG bleibt hiervon unberührt. Dies gilt nicht für Änderungen, die für die Berichtigung von Fehlern notwendig sind, sofern CSB sich mit der Behebung des Fehlers in Verzug befindet, die Fehlerbeseitigung zu Unrecht ablehnt oder wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Fehlerbeseitigung außer Stande ist. Die voll- ständige Entfernung der CSB-Software von einer, mehreren oder allen Datenverarbeitungsanlagen des Kunden bei Beendigung des Vertrags gilt nicht als Änderung.

3.8.    CSB wird den Kunden bei der Verletzung von Schutzrechten Dritter freistellen, sofern der Kunde CSB von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und CSB alle Abwehr- maßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. CSB wird dem Kunden darüber hinaus entweder das Recht zum weiteren Gebrauch der Software verschaffen oder die Software derart ändern oder ersetzen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird bzw. die Software zurück- nehmen und die an CSB entrichtete Lizenzgebühr abzüglich eines die Nutzungszeit der Software berücksichtigenden Betrages erstatten. In diesem Fall wird eine Nutzungszeit von fünf Jahren an- gesetzt. Die vorgenannten Verpflichtungen von CSB bestehen nicht, wenn der Kunde von CSB geliefertes Lizenzmaterial eigenmächtig abändert oder in einer nicht in CSB-Dokumentationen beschriebenen Weise verwendet oder nicht mit von CSB gelieferten Produkten einsetzt.

3.9.    CSB ist zur Einhaltung der vertraglichen Lizenzbestimmungen berechtigt, im erforderlichen und angemessenen Umfang sowie unter Berücksichtigung der betrieblichen Interessen des Kunden die Nutzung der überlassenen Software zu überprüfen.

3.10.    CSB gewährt dem Kunden das zeitlich auf die Dauer des Vertrages beschränkte, nicht übertrag- bare, auf den Standort des jeweiligen Servers (für Backup-Kopien: auf den Ort ihrer Verwahrung) beschränkte, nicht ausschließliche Recht, die geschützten Inhalte zu Zwecken dieses Vertrages auf dem Server, auf einem weiteren Server, der zur Spiegelung dient, und auf einer ausreichenden Anzahl von Backup-Kopien zu vervielfältigen.

4.    Laufzeit und Vertragsbeendigung der Softwaremiete

4.1.    Der Miet- und Lizenzvertrag der überlassenen Software beginnt mit Unterzeichnung des Produkt- scheins oder Individualvertrages seitens CSB. Das Recht zur Nutzung der Software ist auf fünf Jahre befristet, sofern nicht individuell abweichende Laufzeiten vereinbart wurden. Für den Fall der Vereinbarung einer Einmalmietgebühr entspricht der Mietzeitraum demjenigen, für den die Miete im Voraus entrichtet ist. Bei monatlicher Zahlung über den vereinbarten Mindestmietzeit- raum hinaus endet der Miet- und Lizenzvertrag nach fristgerechter Kündigung, welche schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende zu erfolgen hat. Erfolgt bei monatlicher Zah- lung eine Kündigung vor Ablauf des Mindestmietzeitraumes, entfaltet diese ihre Wirkung erst zum Ablauf des Mindestmietzeitraumes.

4.2.    Das Lizenzrecht für zusätzlich erworbene Module ist von dem Bestehen des Nutzungsrechtes der Basismodule abhängig und unterliegt den für die Basismodule geltenden Beendigungstatbestän- den.

4.3.    Sofern mit Abschluss des Software-Lizenzvertrages gleichzeitig ein Softwarewartungsvertrag ge- mäß den entsprechenden Wartungsbedingungen von CSB abgeschlossen wird, endet das Nut- zungsrecht an der Software mit Beendigung des Softwarewartungsvertrages.

4.4.    Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt, allerdings mit der Maßgabe, dass CSB bei Nichterfüllung der Leistungsverpflichtung nach vorheriger Abmahnung seitens des Kunden eine angemessene Frist zur Störungsbeseitigung eingeräumt werden muss.

4.5.    Ungeachtet der vorstehenden Regelung kann CSB den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündi- gen, wenn der Kunde für drei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung des Mietzinses, wie er in dem Produktschein genannt ist, in Verzug geraten ist und CSB den Kunden erfolglos unter Hinweis auf die bevorstehende Kündigung und das Entfallen des Lizenzrechts abgemahnt hat.

5.    Installationsvorbereitung, Installation, Wartung und Anschluss von Geräten anderer Hersteller

5.1.    Die sach- und fachgerechte Installationsvorbereitung einschließlich notwendiger Stromversor- gung beim Kunden obliegt dem Kunden auf seine Kosten und ist rechtzeitig, ohne vorherige Anfrage seitens CSB, durchzuführen. Hierbei handelt es sich um eine echte Mitwirkungspflicht des Kunden, vgl. Ziff. 6.

5.2.    Die Installation der Software wird von CSB auf Kosten des Kunden vorgenommen. Diese Kosten für die Installationsarbeiten und das dazu erforderliche Installationsmaterial werden gemäß der Preisübersicht für Dienstleistungen, Lieferungen und Leistungen von CSB und dem entsprechen- den Produktschein ausgewiesen.

5.3.    CSB haftet nicht für die technische und/oder rechtliche Möglichkeit zum Anschluss von Geräten anderer Hersteller an die von CSB gelieferte Hardware bzw. überlassene Software.

5.4.    CSB haftet nicht für die Lauffähigkeit von Software anderer Hersteller auf von CSB gelieferter Hardware bzw. auf vom Kunden für den Betrieb des CSB-Systems bereitgestellter Hardware.

5.5.    CSB haftet bei dem Einsatz und der Verwendung der CSB-Software nicht für die Einhaltung von Industrienormen, DIN-Normen und sonstigen nicht gesetzlichen Vorschriften, sofern deren Einhaltung nicht ausdrücklich vereinbart wird.

5.6.    CSB leistet für den Fall, dass von ihr gelieferte Hard- oder Software mit solcher Software ver- bunden wird, die nicht von CSB stammt, keinerlei Gewähr für die Lauffähigkeit einer solchen Fremdsoftware auf der von CSB gelieferten Hardware bzw. für die Kompatibilität mit der von CSB selbst gelieferten Software.

5.7.    Die CSB-Software entspricht dem Stand der Technik in Deutschland als internationalem Soft- warestand mit den unter Ziffer 5.3-5.5 genannten Einschränkungen. CSB bemüht sich, die Anforderungen ausländischer Rechtsordnungen in der Regel schnellstmöglich umzusetzen.

6.    Mitwirkungspflichten des Kunden

6.1.    Bei den Mitwirkungspflichten des Kunden handelt es sich um echte Pflichten. Im Falle der Nicht- einhaltung seitens des Kunden verschieben sich vereinbarte Termine automatisch zumindest um den der Verzögerung entsprechenden Zeitraum. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Kunde nachträglich Anforderungen an die Projektorganisation oder die Programmierung durch CSB stellt, die nicht bereits im Vorfeld schriftlich vereinbart worden sind. Durch die Verzögerung eventuell anfallende Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.

6.2.    Der Kunde ist verpflichtet, die Zugangsdaten gegenüber unbefugten Dritten geheim zu halten. Insbesondere sind Benutzername und Passwort so aufzubewahren, dass der Zugriff auf diese Daten durch unbefugte Dritte unmöglich ist, um einen Missbrauch des Zugangs durch Dritte auszuschließen. Der Kunde verpflichtet sich, CSB unverzüglich zu informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten Dritten Zugangsdaten bekannt geworden sind.
6.3.    Der Kunde wird CSB in angemessenem Umfang bei der Erfüllung der Leistungen auf eigene Kos- ten unterstützen und (erforderlichenfalls) seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit den von CSB Beauftragten anhalten.

6.4.    Der Kunde wird auf Anforderung durch CSB, oder, soweit für CSB erkennbar erforderlich, insbesondere:

  • während der Vertragslaufzeit schriftlich einen Verantwortlichen benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Entscheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt;
  • dafür Sorge tragen, dass der Verantwortliche Schulungen in der Nutzung der gepflegten Programme nachweist. Mangelmeldungen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgen;
  • CSB von Störungen bei der Nutzung der Software unverzüglich über den Hotline-Service in Kenntnis setzen;
  • CSB unverzüglich über aufgefallene Mängel an der Software über den Hotline-Service in Kenntnis setzen;
  • bei Mängelmeldungen die aufgetretenen Symptome, das Programm sowie die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und CSB einen Mangel unter Angabe von für   die Mangelbeseitigung zweckdienlichen Informationen, beispielsweise Anzahl der betroffe- nen User, Schilderung der System- und Hardwareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoftware und Unterlagen in Textform, zur Verfügung stellen;
  • den CSB-Mitarbeitern zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen den Zugriff auf die Rechner des Kunden gewähren, auf denen das zu pflegende Programm gespeichert und/oder geladen ist;
  • unverzüglich die von CSB zur Mängelbeseitigung überlassenen Programme und/oder Pro- grammteile (Patches, Bugfixes etc.) entsprechend den Anweisungen von CSB testen und ein- spielen sowie die von CSB übermittelten Vorschläge und Handlungsanweisungen zur Mangelbehebung einhalten;
  • alle im Zusammenhang mit dem gepflegten Programm verwendeten oder erzielten Daten in maschinenlesbarer Form als Sicherungskopie bereithalten, welche eine Rekonstruktion verlo- rener Daten mit vertretbarem Aufwand ermöglicht;
  • CSB auf eigene Kosten (inkl. Verbindungskosten) einen Remote-Access (VPN-Verbindung oder Remote Desktop Sharing) zur Verfügung stellen. Hierbei wird CSB nach dem Stand der Technik angemessene Maßnahmen zur Verhinderung von Virusinfektionen oder anderen Be- einträchtigungen des CSB-Systems durch Systeme des Kunden treffen.

6.5.    Der Kunde ist verpflichtet, nach Anweisung von CSB eine Testumgebung aufzubauen und be- reitzuhalten, um vor Installation der Software oder Installation von Updates oder Upgrades der Software in den Echtbetrieb die Lauffähigkeit der Software bzw. der Updates oder Upgrades in der spezifischen Anwendungsumgebung und im Echtbetrieb prüfen zu können. Sofern und soweit der Kunde Installationen der Software oder von Updates oder Upgrades selbst vornimmt, ist er verpflichtet, in einer solchen Testumgebung die Lauffähigkeit der Software bzw. der Updates oder Upgrades in seiner spezifischen Anwendungsumgebung selbst zu prüfen und CSB dabei etwaige festgestellte Mängel unverzüglich mitzuteilen, bevor er die Software bzw. Updates oder Upgrades in den Echtbetrieb nimmt.

7.    Preise und Zahlungsbedingungen

7.1.    Alle im Angebot bzw. im Vertrag enthaltenen Preise verstehen sich zzgl. der jeweiligen zum Lieferzeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer.

7.2.    Soweit Zubehör und Betriebsmaterial versandt werden, gelten die Preise ab Versandstation zzgl. Porto, Verpackung, Versicherung und gesetzlicher Mehrwertsteuer. Verzögert sich die Ausliefe- rung und Installation aus vom Kunden allein zu vertretenden Gründen um mehr als vier Monate über den im Produktschein eingetragenen Installationstermin hinaus, so ist CSB berechtigt, dem Kunden die entstandenen Kosten entsprechend den zum Zeitpunkt der Installation gültigen Lis- tenpreisen in Rechnung zu stellen.

7.3.    Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum.


8.    Lieferfristen, Verzug, Unmöglichkeit
8.1.    Liefertermine oder -fristen gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von CSB schriftlich bestätigt worden sind. Fristen beginnen mit dem von CSB zuletzt unterzeichneten, entsprechenden Pro- duktschein oder Individualvertrag und sind neu zu vereinbaren, wenn später Vertragsänderungen eintreten. Die Einhaltung von Fristen und Terminen durch CSB setzt stets voraus, dass der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere seinen Mitwirkungspflichten rechtzeitig und vollständig nachkommt. Ansonsten verlängern sich vereinbarte Fristen und verschieben sich Ter- mine automatisch zumindest um den der Verzögerung entsprechenden Zeitraum. Dies gilt insbe- sondere auch dann, wenn der Kunde nachträglich Anforderungen an die Projektorganisation oder die Programmierung durch CSB stellt, die nicht bereits im Vorfeld schriftlich vereinbart worden sind.
8.2.    Überschreitet CSB unverbindlich mitgeteilte Liefertermine bzw. -fristen für die Erstinstallation der Software schuldhaft um mehr als sechs Wochen, so kann der Kunde CSB schriftlich auffor- dern, binnen angemessener Nachfrist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt CSB in Verzug. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag hinsichtlich der Lieferun- gen und Leistungen, mit denen CSB in Verzug ist, zurückzutreten. Teillieferungen/Teilleistungen, mit denen CSB sich nicht in Verzug befindet, sind von dem Rücktrittsrecht nicht berührt.


9.    Gewährleistung
9.1.    CSB ist verpflichtet, Mängel an der CSB-Software innerhalb angemessener Frist zu beheben. Die Behebung von Mängeln erfolgt durch kostenfreie Nachbesserung, wobei CSB zwei Nachbesse- rungsversuche für jeden einzelnen Mangel zustehen. Nach Fehlschlagen des zweiten Nachbes- serungsversuches ist eine Teilkündigung des Kunden über das mangelbehaftete Modul wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauches zulässig. Der Kunde ist verpflichtet, alle Män- gel nach ihrem erstmaligen Auftreten unverzüglich CSB schriftlich anzuzeigen.

9.2.    Der Kunde wird bei der Eingrenzung und Beseitigung von Mängeln mitwirken. Der Kunde ist verpflichtet, CSB nachprüfbare Unterlagen über Art und Auftreten von Abweichungen von der Produktbeschreibung bzw. den Vorgaben im Pflichtenheft zur Verfügung zu stellen und den Man- gel nachvollziehbar schriftlich zu beschreiben. CSB wird versuchen, innerhalb angemessener Zeit eine erhebliche Abweichung zu beseitigen oder so zu umgehen, dass der Kunde das Programm vertragsgemäß nutzen kann, bzw. dafür Sorge tragen, dass im Falle der Umgehung der Zweck des Programms erreicht werden kann.

 9.3.    Kann bei der Überprüfung durch CSB ein Mangel der Software nicht festgestellt werden, so trägt der Kunde die Kosten der Prüfung, insbesondere bei fehlerhaftem Gebrauch oder sonstigen von CSB nicht zu vertretenden Störungen.

9.4.    Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Be- handlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Anbringung nicht durch CSB genehmigter Zusatzgeräte, Durchführung von Reparaturen oder Änderungen durch nicht von CSB autorisierte Dritte entstehen.


10.    Haftung
10.1.    Die Haftung von CSB ist ausgeschlossen, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen etwas Abweichendes geregelt ist.

10.2.    CSB haftet jeweils im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt für Schäden

a)    aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten von CSB oder einem ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;

b)    wegen des Fehlens oder des Wegfalls einer zugesicherten Eigenschaft;

c)    die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätz- lichem oder grob fahrlässigem Verhalten CSBs oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

10.3.    Soweit kein Fall gem. 10.2 vorliegt, gilt:

a) CSB haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Pflichten durch CSB oder einen ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.

b) Bei leicht fahrlässigem Verhalten haftet CSB im Übrigen nicht.

c) Die verschuldensunabhängige Haftung von CSB für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel der Software gemäß § 536 a I, Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen.

10.4.    Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den Haftungsausschlüssen und -be- schränkungen unberührt.


11.    Höhere Gewalt
11.1    Ist CSB an die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Vertragsabschluss durch den Eintritt von un- vorhergesehenen, ungewöhnlichen Umständen gehindert, die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten, insbesondere durch Arbeitskämp- fe, Unruhen, Epidemien, Naturkatastrophen, behördliche Sanktionen und Eingriffe, Verzögerun- gen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder Energieversorgungsschwierigkeiten, wird CSB für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten befreit. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich CSB in Verzug befindet, es sei denn, dass CSB den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
11.2    CSB verpflichtet sich im Fall Höherer Gewalt, dem Kunden im Rahmen des Zumutbaren unver- züglich die erforderlichen Informationen zu geben und die Verpflichtungen den veränderten Ver- hältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
11.3    Wird durch die Höhere Gewalt die Leistung unmöglich, so ist CSB von seiner Leistungsverpflichtung frei.


12.    Abnahmeverfahren
12.1.    Werden im Abnahmeverfahren Fehler bzw. Unzulänglichkeiten festgestellt, so werden diese pro- tokolliert und in zwei Kategorien eingeteilt:

  • Kategorie A: Fehler, die den Echtlauf verhindern
  • Die Fehler der Kategorie A schließen die Abnahme zunächst aus, soweit diese in einer Zusammenschau ein produktives Arbeiten mit dem Gesamtsystem unmöglich machen. Nach Beseitigung der Fehler der Kategorie A ist die Abnahme innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen zu erteilen. 
  • Kategorie B: Unzulänglichkeiten, die einen Echtlauf nicht wesentlich beeinträchtigen Die Fehler der Kategorie B behindern die Abnahme nicht. Der Kunde hat die Abnahme unverzüglich zu erklären. Diese Fehler werden mit den entsprechenden Vorgangskontrollen durch CSB im Zeitraum nach Abnahmeerteilung behoben.

12.2.    Ist das Projekt bzw. sind die einzelnen Stufen mehr als sechs Wochen im Echtbetrieb, so gilt das Projekt bzw. Teilprojekt als abgenommen.


13.    Umfang, Laufzeit und Kündigung des Software-Wartungsvertrages
13.1.    CSB betreut die von ihr eingeführte CSB-Software durch folgende Einzelmaßnahmen:

  • CSB verpflichtet sich, die jeweilige Programmversion für den Kunden feuersicher aufzubewahren.
  • Bei Programmverlusten im Kundenbetrieb wird die aktuelle Programmversion des jeweiligen Kunden von CSB kostenlos nachgeliefert.
  • Von CSB für erforderlich gehaltene und entwickelte Programmverbesserungen werden dem Kundenbetrieb kostenlos als Update nachgeliefert.
  • Erforderliche Programmänderungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (z. B. Erhöhung der Umsatzsteuer, Veränderung der Lohnsteuersätze, Krankenkassenbeiträge, Rentenversicherungsbeiträge etc.) werden von CSB aktuell durchgeführt und dem Kunden kostenlos nur in neuester Version zur Verfügung gestellt.
  • CSB unterhält für Fragen des Kundenbetriebes bezüglich der gelieferten CSB-Software eine kostenlose Hotline.
  • CSB übernimmt eine ständige Wartung der Software und gewährleistet, dass vorgenommene Verbesserungen der Software-Funktionssicherheit dem Kunden innerhalb der bei ihm instal- lierten Version zur Verfügung gestellt werden (Update).
  • Upgrades können Wartungsvertragskunden zu einem kostengünstigen Pauschalpreis beziehen. Wartungskunden mit einem entsprechend erweiterten Software-Wartungsvertrag werden Upgrades kostenlos zur Verfügung gestellt.
  • Falls eine Wartung der Software durch CSB im Kundenbetrieb notwendig wird, so ist die erforderliche Arbeitszeit im Betrieb kostenlos.

13.2.    Die Laufzeit der Software-Wartung beginnt nach der Installation laut Produktschein bzw. Liefer- schein und läuft auf unbestimmte Zeit. Soweit im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, gilt für den Wartungsvertrag eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende der Mindestlaufzeit. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ver- längert sich der Wartungsvertrag automatisch um jeweils ein Jahr zum Jahresende, soweit er nicht rechtzeitig zum Ablauf der Mindestlaufzeit oder der jeweils verlängerten Laufzeit mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt wurde.

13.3.    Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt, allerdings mit der Maßgabe, dass CSB bei Nichterfüllung der Leistungsverpflichtung nach vorheriger Abmahnung seitens des Kunden eine angemessene Frist zur Störungsbeseitigung eingeräumt werden muss.

13.4.    Der Wartungsvertrag endet in jedem Fall mit dem Zeitpunkt, in dem das Mietvertragsverhältnis über die Nutzung der Software beendet wird.
13.5.    Ohne Einhaltung einer Frist kann CSB dieses Abkommen beenden, wenn:

  • der Kunde für drei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Wartungsgebühr, wie sie in dem Produktschein oder dem Individualvertrag genannt ist, in Verzug geraten ist und CSB den Kunden erfolglos unter Hinweis auf die bevorstehende Kündigung und das Entfallen des Lizenzrechts abgemahnt hat,
  • über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird.

14.    Durchführung der Wartungsarbeiten
Die Wartungsleistung wird in den Geschäftsräumen von CSB während der normalen Arbeitszeit durchgeführt. Soweit für die einzelne Wartungsleistung eine Beratung erforderlich ist, wird diese dem Kunden telefonisch gewährt. Fehlermeldungen sind CSB während der normalen Arbeitszeit (08:00–17:00 Uhr) telefonisch oder schriftlich mitzuteilen. Außerhalb der vorstehenden Kern-zeiten steht eine telefonische Software-Beratung (Hotline-Notdienst) zur Verfügung. Der Kunde erlaubt CSB, sich per Wahlleitung zu Wartungszwecken in das EDV-System des Kunden einzu-wählen.


15.    Wartungsgebühr
15.1.    Die Wartungsgebühr ist das pauschale Entgelt für die in Nr. 13.1 genannten Leistungen und ergibt sich aus dem diesbezüglichen Produktschein. Die Wartungsgebühr erhöht sich jährlich um den Prozentsatz, um den sich der Verbraucherpreisindex erhöht, mindestens jedoch 2 %, berechnet auf die Gesamtwartungsgebühr. Bei einer Erhöhung der monatlichen Wartungspauschale um mehr als insgesamt 10 % hat der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen seit Bekanntgabe der Anpassung. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Bestimmungen dieses Vertrages mit der angepassten Wartungsgebühr entspre- chend weiter. Die Wartungsgebühr wird monatlich per Bank von CSB eingezogen. Die mit der Wartungsleistung zusammenhängenden Nebenkosten, wie z. B. für Daten- und Programmträger, werden gesondert in Rechnung gestellt. Die zurzeit gültige Wartungsgebühr ist der Preisübersicht für Dienstleistungen, Lieferungen und Leistungen zu entnehmen.
15.2.    Die in Ziff. 13.1 aufgeführten Leistungen werden durch die im Produktschein oder Individual- vertrag vereinbarte, pauschalierte Wartungsgebühr abgegolten. Die Fahrtkosten und Fahrtzeiten werden gesondert in Rechnung gestellt. CSB behält sich das Recht vor, im Wartungsfalle bei nicht aktueller Programmversion dem Kunden die aktuelle Programmversion zu liefern. Es obliegt in diesem Fall dem Kunden, die notwendigen systemtechnischen Voraussetzungen für die Lauffähig- keit der neuen Version auf eigene Kosten zu schaffen.


16.    Schiedsgutachtenvereinbarung
Sollte es zwischen den Vertragsparteien über die von CSB geschuldete Lieferung und Leistung bzw. über den Erfüllungsgrad der geschuldeten Lieferungen und Leistungen zu Meinungsverschiedenheiten kommen, über die die Parteien keine gütliche Einigung finden können, ist zwin- gend ein Schiedsgutachten eines vereidigten Sachverständigen für EDV-Fragen einzuholen, soweit auch nur eine Partei dies verlangt. Jede Partei kann das Schiedsgutachten einleiten, indem sie die andere Partei schriftlich über ihr Verlangen unterrichtet. Der Schiedsgutachter wird – für beide Parteien verbindlich – durch die IHK Aachen benannt, sofern sich die Parteien nicht innerhalb von drei Werktagen ab Zugang des vorgenannten Schreibens auf einen Schiedsgutachter einigen. Der Schiedsgutachter hat beiden Parteien rechtliches Gehör zu gewähren. Soweit zwischen den Parteien streitig, trifft der Schiedsgutachter Feststellungen dazu, welche Lieferungen und Leistun- gen von CSB nach den zugrundeliegenden Verträgen geschuldet sind, und welche dieser Lieferun- gen und Leistungen seitens CSB bereits erbracht wurden. Stellt der Schiedsgutachter fest, dass CSB ihre vertraglichen Pflichten noch nicht vollständig erfüllt hat und sind diese fällig, so bestimmt er eine angemessene Frist, in der CSB die Gelegenheit hat, die von dem Schiedsgutachter als noch nicht erbracht festgestellten Lieferungen und Leistungen zu erbringen. Nach Aufforderung durch CSB, spätestens mit Ablauf der Frist, stellt derselbe Schiedsgutachter fest, ob CSB ihre vertraglich geschuldeten Lieferungen und Leistungen erbracht hat, sofern dies zwischen den Parteien noch streitig ist. Stellt der Schiedsgutachter bei dieser Überprüfung erneut fest, dass CSB ihre vertrag- lichen Pflichten noch nicht vollständig erfüllt hat, so bestimmt er eine angemessene Nachfrist, in der CSB die Gelegenheit hat, die von dem Schiedsgutachter als noch nicht erbracht festgestellten Lieferungen und Leistungen zu erbringen. Nach Aufforderung durch CSB, spätestens mit Ablauf der Nachfrist, stellt derselbe Schiedsgutachter fest, ob CSB ihre vertraglich geschuldeten Lieferun- gen und Leistungen erbracht hat, sofern dies dann zwischen den Parteien noch streitig ist. Stellt der Schiedsgutachter bei dieser Überprüfung wiederum fest, dass CSB ihre vertraglichen Pflichten noch nicht vollständig erfüllt hat, ist zur Geltendmachung der Rechte aus §§ 281, 323 BGB durch den Kunden eine weitere Fristsetzung entbehrlich. Im Falle der Durchführung des Schiedsgut- achtenverfahrens ist die Geltendmachung von Schadensersatz vor diesem Zeitpunkt ausgeschlos- sen. Die Feststellungen des Schiedsgutachters sind für beide Parteien verbindlich. Die Kosten des Schiedsgutachtenverfahrens werden von den Parteien nach den Grundsätzen der §§ 91, 92 ZPO getragen. Über die Kostentragungslast entscheidet ebenfalls der Schiedsgutachter verbindlich.

17.    Datenschutz
CSB versichert und trägt dafür Sorge, dass sie sich mit den ergebenden besonderen Anforderun- gen an die Datensicherheit und den Datenschutz im Rahmen der Geschäftsverbindung vertraut gemacht hat und alle mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten (Art. 5 DSGVO) be- schäftigten Personen entsprechend Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b DSGVO verpflichtet worden sind, personenbezogene Daten, die in diesem Zusammenhang bekannt werden, nicht unbefugt zu verarbeiten. Dies gilt sowohl für die interne wie auch die externe dienstliche Tätigkeit (z. B. bei Kunden und Interessenten).
 

18.    Sonstige Vereinbarungen, anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
18.1.    Auf die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ist ausschließlich das Recht der Bundesrepub- lik Deutschland, ohne das UN-Kaufrecht, anwendbar.
18.2.    Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der gegenwärtigen und zukünftigen geschäftlichen Beziehung der Parteien, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist Düsseldorf, Deutsch- land, jedoch behält sich CSB vor, Klage am allgemein geltenden Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
Im Übrigen finden die Regelungen der

  • Geschäftsbedingungen der CSB-Engineering-AG für Hardwarekauf und Hardwarewartung sowie der
  • Geschäftsbedingungen der CSB-Engineering-AG für Rechenzentrumsleistungen
  • Preisübersicht für Dienstleistungen, Lieferungen und Leistungen

in ihrer jeweils aktuellen Fassung entsprechende Anwendung.


CSB-Engineering-AG
An Fürthenrode 9-15
52511 Geilenkirchen, Deutschland

Stand 03/2020



1 Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird auf die zusätzliche Verwendung anderer Formen verzichtet.

Geschäftsbedingungen der CSB-Engineering-AG für Hardwarekauf und Hardwarewartung

1. Gegenstand dieser Bedingungen

Die nachfolgenden Vertragsbedingungen gelten ausschließlich für den Kauf und die Wartung von Hardware zwischen der CSB-Engineering-AG (= CSB) und ihren unternehmerisch tätigen Kunden

Die Geltung von Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen. Es gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen von CSB in ihrer jeweils aktuellen Form.

2. Vertragsabschluss

2.1 Angebote von CSB sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, bis maximal vier Wochen nach Angebotsdatum gültig und erlöschen automatisch nach Ablauf dieser Frist, sofern sie nicht von dem Kunden schriftlich angenommen werden. Unter der Voraussetzung, dass sich die von Zulieferern festgesetzten Preise nachweisbar um mehr als 30 % zu dem Ursprungsangebot ändern, ist CSB berechtigt, ihr Angebot bis zur Annahme zu widerrufen.

2.2. Angebotsunterlagen (Produktbeschreibungen, Musterunterlagen u. Ä.) bleiben Eigentum von CSB und dürfen ohne Zustimmung von CSB weder vervielfältigt, noch an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, der Käufer hat für die Erstellung dieser Unterlagen eine Vergütung entrichtet

2.3. Zum Vertragsabschluss kommt es durch beiderseitige Unterzeichnung des Produktscheins bzw. des Individualvertrages. Bei Wartungsleistungen kann der Vertragsschluss alternativ auch durch Erbringung der Leistung erfolgen, soweit die Parteien im Vorfeld nicht bereits einen schriftlichen Vertragsabschluss herbeigeführt haben.

2.4. Bezüglich der Produktbeschreibung der Hardwarekomponenten handelt es sich lediglich um eine allgemeine Leistungsbeschreibung. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung des spezifischen Hardwareproduktes. Sofern nach Unterzeichnung des Produktscheins oder des Individualvertra- ges einzelne Hardwarekomponenten nicht mehr lieferbar sind, ist es CSB gestattet, diese durch zumindest gleichwertige andere zu ersetzen. Erklärt sich der Käufer mit dieser Alternativlieferung nicht einverstanden, so kann er ausschließlich bezüglich der nicht mehr lieferbaren Komponente einen Teilrücktritt erklären, sofern eine Teillieferung im Hinblick auf die Gesamtlieferung für den Käufer sinnvoll möglich ist. Dem Käufer ist bekannt, dass die Hardware-Hersteller laufend tech- nische Änderungen ihrer Produkte vornehmen. Ferner ist der Käufer einverstanden, dass CSB die Produkte in dem zum Lieferzeitpunkt lieferbaren technischen Zustand zur Auslieferung bringt.

3. Installationsvorbereitung, Installation, Wartung und Anschluss von Geräten anderer Hersteller

3.1. Die sach- und fachgerechte Installationsvorbereitung einschließlich notwendiger Stromversorgung sowie eine vorherige Datensicherung obliegt dem Käufer auf seine Kosten und ist recht- zeitig, ohne vorherige Anfrage seitens CSB, vor Anlieferung der Hardware durchzuführen. CSB informiert den Käufer über die notwendigen technischen Voraussetzungen für die Installation. Hierbei handelt es sich um eine echte Mitwirkungspflicht des Kunden.

3.2. Die Installation wird von CSB gemäß der jeweiligen Herstellerspezifikation vorgenommen. Die Installationsarbeiten und das dazu erforderliche Installationsmaterial werden entsprechend der Preisübersicht für Dienstleistungen, Lieferungen und Leistungen von CSB gesondert berechnet. Sofern der Installationsort und Aufstellplatz nicht mit üblichen Transportmitteln erreicht werden kann, ist CSB berechtigt, dem Käufer den dadurch entstehenden Mehraufwand in Rechnung zu stellen.

3.3.CSB haftet nicht für die technische und/oder rechtliche Möglichkeit zum Anschluss von Geräten anderer Hersteller an die von CSB gelieferte Hardware

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1. Alle im Angebot bzw. im Vertrag enthaltenen Preise verstehen sich zzgl. der jeweiligen zum Lie- ferzeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer.

4.2. Soweit Zubehör und Betriebsmaterial versandt werden, gelten die Preise ab Versandstation zzgl. Porto, Verpackung, Versicherung und gesetzlicher Mehrwertsteuer.

4.3. Alle Rechnungen sind binnen vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum an CSB zu zahlen. Bei Liefer- bereitschaft von CSB gilt dies auch dann, wenn die Lieferung aus einem vom Käufer zu vertreten- den Grund bisher unterblieben ist. In diesem Fall darf der Käufer höchstens 10 % des Rechnungs- betrages inkl. MwSt. bis zur tatsächlichen Lieferung zurückbehalten.

4.4. Beantragt der Käufer über CSB im Zusammenhang mit der Bestellung bei CSB die Finanzierung des Kaufgegenstandes durch eine Leasinggesellschaft, so ist der Abschluss des Vertrages mit CSB nicht durch die Annahme des Leasingantrages bedingt. Der Vertrag kommt also auf jeden Fall zustande und die Annahme des Leasingantrages liegt im Risikobereich des Käufers.

5. Gefahrübergang

5.1. Bei Installation durch CSB geht die Gefahr an dem Liefergegenstand nach erfolgter Übergabe auf den Käufer über, auch soweit es sich um eine Teilinstallation handelt.

5.2. Wird der Liefergegenstand an den Käufer versandt, so erfolgt der Gefahrübergang mit der Absendung, und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Die Transport- und Versi- cherungskosten sowie die Verpackung gehen zu Lasten des Käufers.

6. Konstruktions- und Formänderung

Konstruktions- und Formänderungen der Hardware bis zur Auslieferung bleiben vorbehalten, soweit der Kaufgegenstand in seiner Funktion nicht erheblich geändert wird und zusätzlich die Änderungen dem Käufer zumutbar sind oder für ihn einen Vorteil darstellen.

7. Gewährleistung

7.1 CSB verpflichtet sich, die Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erbringen. Die Verjäh- rungsfrist für Sach- und Rechtsmängelansprüche beim Verkauf von Neuware beträgt 12 Monate nach Gefahrübergang. Zur Erfüllung seiner Schadensminderungspflicht hat der Käufer CSB Män- gel unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen nach ihrem erstmaligen Auftreten unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Die Beseitigung von Mängeln geschieht nach Wahl des Käufers durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Käufer verpflichtet, die mangelhafte Sa- che zurückzugewähren. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzu- sehen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn CSB hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung von CSB verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt. CSB stehen zur Erfüllung ihrer Gewährleistungsverpflichtung zwei Nacherfüllungsversuche pro einzel- nem Mangel zu.

7.2. Die Darstellung der CSB-Produkte zum Zwecke der Werbung oder reinen Information beinhaltet keine Leistungsbeschreibungen im Hinblick auf den Vertragsgegenstand. Die Geltung der Vor- schrift des § 434 Abs. 1 S. 3 BGB wird ausgeschlossen, soweit nicht CSB nach Maßgabe der Vor- schrift des § 444 BGB für den Mangel einzustehen hat. Leistungsbeschreibung und Eigenschaften gelten nur dann als vereinbart oder garantiert, wenn die Vereinbarung seitens CSB ausdrücklich im Hinblick auf dieses Merkmal oder diese Eigenschaft schriftlich erfolgt ist.

7.3. Der Käufer wird bei der Eingrenzung und Beseitigung von Mängeln mitwirken. Der Käufer ist verpflichtet, CSB nachprüfbare Unterlagen über Art und Auftreten von Abweichungen von der Produktbeschreibung bzw. den Vorgaben im Pflichtenheft zur Verfügung zu stellen und den Man- gel nachvollziehbar schriftlich zu beschreiben. Das Recht auf Mangelbeseitigung sowie die Rechts- folgen aus vom Käufer nicht gem. Ziff. 7.1 an CSB gemeldeten, bestehenden Mängeln, enden mit Ablauf von zwölf Monaten nach Übergabe der Hardware.

7.4. Kann bei der Überprüfung durch CSB ein Mangel der Hardware nicht festgestellt werden, so trägt der Käufer die Kosten der Prüfung, insbesondere bei fehlerhaftem Gebrauch oder sonstigen von CSB nicht zu vertretenden Störungen.

7.5. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Be- handlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Anbringung nicht durch CSB genehmigter Zusatzgeräte, Durchführung von Reparaturen oder Änderungen durch nicht von CSB autorisierte Dritte oder Verbringung der Geräte an einen von CSB nicht genehmigten Aufstellplatz entstanden sind. Ausgenommen von der Gewährleistung sind außerdem sämtliche dem natürlichen Verschleiß unterliegenden Betriebsmittel sowie Zubehör und sämtliche Folgen chemischer, elektrotechnischer oder elektrischer Einflüsse.

7.6. CSB leistet für den Fall, dass von ihr gelieferte Hardware mit solcher Software verbunden wird, die nicht von CSB stammt, keinerlei Gewähr für die Lauffähigkeit einer solchen Fremdsoftware auf der von CSB gelieferten Hardware bzw. für die Kompatibilität mit der von CSB selbst gelieferten Software.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Das Eigentum an dem Kaufgegenstand bleibt bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher Forde- rungen aus dem Liefervertrag bei CSB.

8.2. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsa- che pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, hochwertige Güter auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer CSB unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.

8.3. Übersteigt der Wert der für CSB bestehenden Sicherheiten die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 %, so gibt CSB auf Verlangen nach ihrer Wahl insoweit Sicherheiten frei. Im Fall des Zah- lungsverzuges ist CSB berechtigt, die Herausgabe des Kaufgegenstandes zu verlangen und der Käufer verpflichtet, diesen unverzüglich an CSB herauszugeben. Die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer.

9. Wartung von Hardware

9.1 Vertragsgegenstand ist die Wartung von Hardware durch CSB nach Maßgabe der vorliegenden Bestimmungen. CSB übernimmt im Rahmen dessen und nach Maßgabe der Einzelbestimmungen des zugrundeliegenden Vertrages die Wartung zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft der beim Anwender von CSB installierten Hardware.

9.2 Die Hardware-Wartung wird für die im Lieferschein näher bezeichnete Hardware vereinbart.

9.3 Kommt der Vertrag später als sechs Monate nach Installation und Abnahme der Hardware zustan- de, wird eine Erstinspektion zur Untersuchung der Wartbarkeit der installierten Hardware durch CSB erforderlich. Die Erstinspektion und gegebenenfalls die Wiederherstellung der Wartbarkeit der installierten Hardware werden von CSB zu ihren jeweils gültigen Preisen und Bedingungen gesondert berechnet.

9.4 Wartungsleistungen der CSB-Engineering-AG im Überblick:

• CSB verpflichtet sich, im Wartungsfalle für eine Störungsbehebung der Hardware zu sorgen.

• Für Service-Leistungen bezüglich der von CSB gelieferten Hardware hält CSB kostenlos einen technischen Kundendienst bereit.

• Die notwendigen Ersatzteile werden von CSB bereitgestellt und im Wartungsfalle dem Anwenderbetrieb geliefert bzw. eingebaut.

• Bei einer Wartung der Hardware durch CSB im Hause CSB oder im Anwenderbetrieb ist die erforderliche Arbeitszeit kostenlos.

• Falls dem Anwenderbetrieb Ersatzgeräte vorübergehend überlassen werden, erfolgt deren Aufstellung kostenlos.

• CSB unterhält für Fragen des Anwenderbetriebes bezüglich der von CSB gelieferten Hard- ware eine kostenlose telefonisch-technische Hardware-Beratung.

9.5 CSB ist zu Wartungsleistungen nach den Bedingungen dieses Vertrages nicht verpflichtet, so- weit der Wartungsfall durch nicht von CSB zu vertretende äußere Einflüsse, Bedienungsfehler oder nicht von CSB selbst durchgeführte oder mit vorheriger Zustimmung von CSB durch Dritte durchgeführte Änderungen, Anbauten oder Wartungsleistungen verursacht worden ist. Über- nimmt CSB nach einem Auftrag des Anwenders Wartungsleistungen, zu denen sie nach diesem Vertrag nicht verpflichtet ist, so werden diese Wartungsleistungen dem Anwender zu den jeweils gültigen Preisen und Bedingungen von CSB in Rechnung gestellt.

9.6 CSB übernimmt während der Normalarbeitszeit (werktags, ausgenommen samstags, von 08:00- 17:00 Uhr) Wartungsleistungen zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft der beim Anwender von CSB installierten und dort befindlichen Hardware. Außerhalb der vorstehenden Kernzeiten steht eine telefonisch-technische Hardware-Beratung (Hotline-Notdienst) zur Verfügung.

9.7 Die Fahrtzeiten und Fahrtkosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

9.8 Ist eine Instandsetzung der fehlerhaften Hardware-Einheiten beim Anwender nicht möglich, werden die Einheiten von CSB ausgetauscht. Ist weder eine Instandsetzung noch ein Austausch möglich, da die fehlerhaften Hardware-Einheiten nicht mehr beschaffbar sind (technische Veral- tung, Einstellung der Produktion bei Drittlieferanten), werden die Einheiten von CSB gegen einen Aufpreis auf Grund der Lieferung technisch verbesserter Komponenten gesondert angeboten.

9.9 Die Laufzeit der Hardware-Wartung beginnt nach der Installation laut Produktschein bzw. Liefer- schein und läuft auf unbestimmte Zeit. Sie kann jeweils zum Jahresende, erstmals sechsunddreißig Monate ab Beginn der Wartung, schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

9.10 Ohne Einhaltung einer Frist kann CSB den vorliegenden Vertrag beenden, wenn:

• ein Zahlungsrückstand von mehr als drei monatlichen Wartungsgebühren aus dem Wartungsvertrag besteht,

• die Wartung durch vom Anwender veranlasste Änderungen oder durch Anschluss an andere, nicht von CSB gewartete Geräte wesentlich beeinträchtigt ist. Dies gilt nicht für Fälle,

  in denen den Änderungen bzw. dem Anschluss vorher zugestimmt wurde,

• die gerätespezifischen Umgebungsbedingungen nicht mehr den Bedingungen des Herstellers entsprechen,

• der Wartungsaufwand wirtschaftlich nicht mehr zu gewährleisten ist (Ersatzteilpreise, -verfügbarkeit, hohe Reparaturkosten)

In den genannten Fällen ist CSB berechtigt, die Wartungsleistungen bis zum Wegfall des Kündigungsgrundes zu verweigern. Nach Ablauf der üblichen steuerlichen AfA-Zeiten hat CSB das Recht, betroffene Hardware aus dem Wartungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist herauszunehmen.

9.11 Die Wartungsgebühren ergeben sich aus den in der jeweils aktuellen Preisübersicht für Dienst- leistungen, Lieferungen und Leistungen aufgeführten Wartungssätzen, welche auf den in den Pro- duktscheinen aufgeführten Netto-Vertragswert für Hardware angewandt werden.

9.12 Die Wartungsgebühr ist das pauschale Entgelt für die im Produktschein aufgeführten Geräte und für die unter Ziffer 3 dieses Vertrages genannten Leistungen. Die mit den Wartungsleistungen zusammenhängenden Nebenkosten, wie Zubehörteile, Daten- und Programmträger, Farbbänder, Druckköpfe, Installationsmaterial, sind gesondert vergütungspflichtig und werden entsprechend in Rechnung gestellt. Versandkosten sowie die Fahrtkosten und Fahrtzeiten werden gesondert in Rechnung gestellt. Im Falle einer Konfigurationsänderung der Hardware (Austausch, Reduzierung der Anzahl von Geräten) erfolgt eine entsprechende Anpassung der Wartungsgebühren ab dem Folgemonat des Eingangs einer Verschrottungsbestätigung bei CSB mit Angabe der Geräteseri- en-Nummer.

9.13 CSB ist berechtigt, Unter-Wartungsverträge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zur Auf- rechterhaltung der vereinbarten Wartungsleistungen abzuschließen.

10. Haftung

10.1 CSB haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jeweils unbeschränkt für Schäden a) aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten von CSB oder einem ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;

b) wegen des Fehlens oder des Wegfalls einer zugesicherten Eigenschaft;

c) die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätz- lichem oder grob fahrlässigem Verhalten CSBs oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

10.2  CSB haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer einfachen fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Pflichten durch CSB oder einen ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.

10.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den Haftungsausschlüssen und -be- schränkungen unberührt.

10.4 Der Anwender ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten auf der von CSB gelieferten Hard- ware verantwortlich. Bei einem von CSB zu vertretenden Verlust von Daten haftet CSB nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Anwender für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist.

11. Höhere Gewalt

11.1 Ist CSB an die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Vertragsabschluss durch den Eintritt von un- vorhergesehenen, ungewöhnlichen Umständen gehindert, die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten, insbesondere durch Arbeitskämp- fe, Unruhen, Epidemien, Naturkatastrophen, behördliche Sanktionen und Eingriffe, Verzögerun- gen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder Energieversorgungsschwierigkeiten, wird CSB für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten befreit. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich CSB in Verzug befindet, es sei denn, dass CSB den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

11.2  CSB verpflichtet sich im Fall Höherer Gewalt, dem Kunden im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und die Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

11.3  Wird durch die Höhere Gewalt die Leistung unmöglich, so ist CSB von seiner Leistungsverpflichtung frei.

12. Pflichten des Anwenders

Bevor der Anwender CSB eine Hardwarekomponente, die von CSB geliefert wurde, zur Wartung übergibt, hat er daraus alle Programme, Daten, Datenträger sowie nicht von CSB gelieferte Zusatz- einrichtungen, Änderungen und Anbauten zu entfernen und für eine Sicherung der Programme und Daten zu sorgen. Bevor der Anwender die Wartungsleistungen in Anspruch nimmt, muss er die Fehlererkennungsverfahren von CSB, insbesondere die Diagnose-Programme, ausführen und CSB die Ergebnisse mitteilen.

13. Sonstige Vereinbarungen, anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

13.1. Auf die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne das UN-Kaufrecht anwendbar.

13.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der gegenwärtigen und zukünftigen geschäftlichen Beziehung der Parteien, soweit es sich bei den Parteien um Vollkaufleute handelt, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist Düsseldorf, Deutschland, jedoch behält sich CSB vor, Klage am allgemein geltenden Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

Im Übrigen finden die Regelungen der

• Geschäftsbedingungen der CSB-Engineering-AG für Überlassung von Software sowie Erbringen von Dienst- und Wartungsleistungen,

• Geschäftsbedingungen der CSB-Engineering-AG für Rechenzentrumsleistungen sowie der

• Preisübersicht für Dienstleistungen, Lieferungen und Leistungen

in ihrer jeweils aktuellen Fassung entsprechende Anwendung.

CSB-Engineering-AG

An Fürthenrode 9-15

52511 Geilenkirchen DEUTSCHLAND

Stand: 03/2020

Geschäftsbedingungen der CSB-Engineering-AG für Rechenzentrumsleistungen (Cloud Services)

Gegenstand dieser Bedingungen
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen für die Erbringung von Rechenzentrumsdienstleistungen finden auf alle Vertragsbeziehungen zwischen CSB und dem jeweiligen Kunden im Zusammenhang mit der Erbringung von Rechenzentrumsleistungen Anwendung.
Die Geltung von Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen. Es gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen der CSB-Engineering-AG in ihrer jeweils aktuellen Form.

1.    Leistungsumfang
1.1.    CSB ermöglicht dem Kunden eine zeitlich beschränkte Servernutzung für den Betrieb der jeweils in den Produktscheinen genannten Software zur zentralen Verarbeitung und Speicherung seiner Daten. CSB wird hierfür in seinem deutschen Rechenzentrum in Geilenkirchen die erforderliche organisatorische und technische Infrastruktur zur Verfügung stellen und die Funktionen gemäß den vertraglichen Leistungsbeschreibungen für den Kunden bereitstellen und gebrauchstauglich und sicher halten.
1.2.    Soweit nicht abweichend vereinbart, beinhalten die von CSB zu erbringenden Rechenzentrums- leistungen (Cloud Services) die Bereitstellung von IT-Infrastruktur (Speicherplatz, Rechenleistung oder Anwendungssoftware) als Dienstleistung über das Internet und/oder Standleitung. Hierzu betreibt die CSB-Engineering-AG ein eigenes Rechenzentrum am zentralen Standort in Geilenkirchen, in dem u. a. kundenspezifische IT-Umgebungen gehostet werden. Die Leistungen beinhalten eine regelmäßige Datensicherung, eine Wartung der Datenbanken, einen verschlüsselten Zugang sowie Notstromversorgung. Weitergehende Leistungen, insbesondere die Speicherung der gesicherten Daten rückwirkend über einen definierten Zeitraum bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

1.3.    Die Verfügbarkeit der Leistungen während der Laufzeit des Nutzungsvertrages ist auf die Zeiten beschränkt, in der das System tatsächlich nutzbar ist. Sofern nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist, gelten die nachfolgenden Standard-Verfügbarkeitszeiten:

Montag bis Freitag  03:00-21:00 Uhr

Samstag                    03:00-12:00 Uhr

Außerhalb der Zeiten ist das System „geplant nicht verfügbar“. Unter „geplante Nichtverfügbarkeit“ wird die Zeit verstanden, in der das System aufgrund von geplanten Wartungsarbeiten nicht oder nur mit Einschränkungen genutzt werden kann. Wenn und soweit der Kunde in Zeiten der geplanten Nichtverfügbarkeit das CSB-Produkt nutzt, besteht kein Rechtsanspruch auf störungs- freien Zugriff.


Störzeit
Unter Störzeit wird eine nicht vorhersehbare Störung innerhalb der vertraglichen Verfügbarkeitszeiten verstanden, die den Ausfall der Anwendungen und Dienste bewirkt.

1.4.    CSB ist berechtigt, zur Erbringung der Rechenzentrumsleistungen Unterauftragnehmer und Erfüllungsgehilfen (Subunternehmer) einzusetzen.

1.5.    CSB räumt dem Kunden das Recht ein, die überlassenen Programme ausschließlich auf der im CSB-Rechenzentrum zur Verfügung gestellten IT-Infrastruktur mittels Internet oder Standleitung (Datenfernverbindung) zu nutzen. „Nutzen“ umfasst das Verwenden der Programme und der Datenbestände auf der zur Verfügung gestellten IT-Infrastruktur, die Ausführung der Programme, die Verarbeitung der Datenbestände allein mittels der von CSB mietweise überlassenen Anwen- dungssoftware im CSB-Rechenzentrum.

1.6.    Der Kunde darf die Software nur für seine eigenen geschäftlichen Tätigkeiten durch eigenes Personal nutzen. Der Kunde nutzt die CSB-Anwendungen limitiert auf die in den Produktscheinen angegebene Gesamtanzahl der „Concurrent User“. Der Kunde nutzt die IT-Infrastruktur limitiert auf die in den Produktscheinen angegebene Gesamtanzahl der „Named User“.

1.7.    In den Vertragsunterlagen enthaltene technische Daten, Spezifikationen, Leistungsbeschreibun- gen und Leistungszusagen verstehen sich ausschließlich als Beschaffenheitsangaben und nicht als selbständige Garantie, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie Selbständige Garantieversprechen, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien im Rechtssinne liegen nur vor, wenn diese ausdrücklich und schriftlich als „selbständige Garantie“, „Beschaffenheitsgarantie“ oder „Haltbarkeitsgarantie“ bezeichnet sind.

2.    Preise
Die CSB-Engineering-AG stellt dem Kunden ASP-/Hosting-Services zur Verfügung. Darunter fallen zum Beispiel (Aufzählung nicht abschließend):
•    Nutzung der RZ-Gebäude-Infrastruktur
•    Nutzung der RZ-IT-Infrastruktur
•    ASP-Basis-Lizenzierung (beinhaltet u. a. Administration, Monitoring und Service-Dienste)
•    ASP-Datenbank-Wartung
Die Preise für die oben aufgeführten sowie für eventuelle, weitere Leistungen werden jeweils indi- viduell ermittelt und dem Kunden ein gesondertes Angebot darüber erstellt (Produktschein).
Alle genannten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.    Installationsvorbereitung, Installation und Lieferfristen

3.1.    CSB wird dem Kunden die Systemvoraussetzungen für den Zugang zu seiner IT-Umgebung im CSB-Rechenzentrum mitteilen. Der Kunde verpflichtet sich, diese Systemvoraussetzungen ent- sprechend einzuhalten. Werden diese kundenseitig nicht eingehalten, besteht kein Rechtsanspruch auf störungsfreien Zugriff.

3.2.    Die Kosten für die Installation werden von CSB gemäß ihrer aktuellen Preisliste für Dienstleistungen, Lieferungen und Leistungen in Rechnung gestellt. Zusätzlich erbrachte Dienstleistungen für die am Kundenstandort befindliche Hardware, werden seitens CSB gemäß ihrer aktuellen Preisliste für Dienstleistungen, Lieferungen und Leistungen in Rechnung gestellt.

3.3.    Liefertermine oder -fristen für die Bereitstellung der Rechenzentrumsleistungen gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von CSB schriftlich bestätigt worden sind. Diese Fristen beginnen mit dem entsprechenden Produktschein und sind neu zu vereinbaren, wenn später Vertragsänderungen eintreten.

4.    Zugangs- und Verfügbarkeitszeiten

4.1.    Die vertragsgegenständlichen Anwendungen und Dienste sind während der vertraglich verein- barten Verfügbarkeitszeit über Datenfernverbindungen im CSB-Rechenzentrum abrufbar.

4.2.    Die Gesamtverfügbarkeit der vertragsgegenständlichen CSB-Anwendung beträgt innerhalb der vertraglich vereinbarten Verfügbarkeitszeiten mindestens 99 % im Jahresmittel.

4.3.    Aus der gem. Ziff. 4.2. zugesicherten Gesamtverfügbarkeitszeit sind die nachfolgenden Fälle ausdrücklich exkludiert:

  • CSB teilt zu Wartungszwecken mit einem Vorlauf von zwei Arbeitstagen die Unterbrechung des Zugangs zu den CSB-Anwendungen mit (vgl. geplante Nichtverfügbarkeit).
  • Es müssen in Absprache mit dem Kunden dringend notwendige, nicht aufschiebbare Arbeiten am System vorgenommen werden.

4.4.    Bei einem nachgewiesenen Ausfall des Zugangs zu den Anwendungen und Diensten im CSB-Rechenzentrum, welcher keine Fallgestaltung gemäß Ziffer 4.3. darstellt, und mehr als 12 Stunden ununterbrochen andauert, kann der Kunde eine Minderung der monatlichen Vergütung um 3 % pro Kalendertag der Nichtverfügbarkeit der Anwendungen geltend machen. Das Minderungs- recht besteht nicht, sofern und soweit CSB den Ausfall in dem betreffenden Monat nicht zu vertre- ten hat.

4.5.    Eine definierte Wiederherstellungszeit wird nicht zugesichert. Sofern dies gewünscht ist, kann der Kunde hierfür ein separates Service-Level-Agreement (SLA) mit CSB abschließen.

5.  Erteilung von Zugangsberechtigungen
5.1.    Die Erteilung von Zugangsberechtigungen erfolgt gem. ISO 27001 ausschließlich durch CSB und dient dem Schutz der Daten des Kunden vor unberechtigtem Zugriff. Die Festlegung von Zu- gangsberechtigungen erfolgt in Abstimmung mit dem Kunden.

5.2.    Jeder Anwender, der eine Zugangsberechtigung erhält oder abgibt, muss CSB namentlich mit- geteilt werden. Zugangsdaten dürfen seitens des Kunden unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Einwahldaten über das Internet und sonstige Verbindungsmöglichkeiten unter- liegen der Vertraulichkeit.

6.    Datensicherheit
6.1.    Die Verantwortung für die Kundendatensicherung liegt bei CSB. Darüber hinaus wird CSB Vor- kehrungen gegen Datenverlust bei Computerabsturz und unbefugten Zugriff durch Dritte treffen. Zu diesem Zweck wird CSB täglich Backups der Datenbanken durchführen. Zusätzlich wird für drei Monate rückwirkend jeweils eine Speicherung der gesicherten Daten erfolgen. Sofern ande- re Speicherbedingungen gewünscht werden, kann der Kunde hierfür ein separates Service-Le- vel-Agreement mit CSB abschließen.

6.2.    Sämtliche Systeme werden mittels einer aktuellen Anti-Malware-Software überwacht und durch einen aktuellen Malware-Scanner regelmäßig auf Schadsoftware überprüft. Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, seinerseits gleichermaßen zu verfahren.

7.    Laufzeit, Nutzungsentgelte und Vertragsbeendigung
7.1.    Die für die Nutzung des Rechenzentrums zu zahlenden Entgelte bestimmen sich nach den Rege- lungen der entsprechenden Produktscheine und der Preisübersicht für Dienstleistungen, Liefe- rungen und Leistungen der CSB-Engineering-AG und sind ab der ersten Freischaltung der Dienste und Anwendungen, unabhängig vom sonstigen Projektverlauf, zu leisten.

7.2.    Die Nutzungsvereinbarung über die Rechenzentrumsleistungen kann von beiden Parteien schrift- lich mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens nach Ablauf von 60 Monaten ordentlich gekündigt werden. Sofern neben dem Nutzungsvertrag gleichzeitig ein gesonderter Softwarewartungsvertrag gemäß den Geschäftsbedingungen von CSB abgeschlossen wird, endet der Nutzungsvertrag über die Rechenzentrumsleistungen mit Ablauf des Softwarewar- tungsvertrages ohne gesonderte Kündigung.

7.3.    Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt, allerdings mit der Maßgabe, dass CSB bei Nichterfüllung der Leistungsverpflichtung nach vorheriger Abmahnung seitens des Kunden eine angemessene Frist zur Störungsbeseitigung eingeräumt werden muss.

7.4.    Ungeachtet der vorstehenden Regelung kann CSB den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kün- digen, wenn der Kunde für drei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung des Mietpreises, wie er in dem Produktschein genannt ist, in Verzug geraten ist, und CSB den Kunden erfolglos unter Hinweis auf die bevorstehende Kündigung und das Entfallen des Lizenzrechts abgemahnt hat.

8.    Mitwirkungspflichten des Kunden
8.1.    Bei den Mitwirkungspflichten des Kunden handelt es sich um echte Pflichten des Kunden.

8.2.    Der Kunde wird die für den Zugang zum Rechenzentrum benötigten Leistungen (z. B. WAN/  LAN), Netzwerkkomponenten und die sonstige notwendige technische Infrastruktur bis zum ver- einbarten Leistungsübergabepunkt (Router-Ausgang des Rechenzentrums) in eigener Verantwor- tung beistellen.

8.3.    Sollte es bei der Nutzung der Rechenzentrumsleistungen zu Störungen kommen, so wird der Kun- de CSB von diesen Störungen entsprechend Ziffer 8.10. unverzüglich in Kenntnis setzen.

8.4.    Der Kunde wird dafür Sorge tragen, dass die seinen Mitarbeitern zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen sowie Identifikations- und Authentifikations-Sicherungen vor dem Zu- griff durch Dritte geschützt und nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden. Insbeson- dere sind Benutzername und Passwort so aufzubewahren, dass der Zugriff auf diese Daten durch unbefugte Dritte unmöglich ist, um einen Missbrauch des Zugangs durch Dritte auszuschließen. Der Kunde verpflichtet sich, CSB unverzüglich zu informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten Dritten die Zugangsdaten bekannt sind.

8.5.    Als unbefugte Dritte gelten nicht die Personen, die die Anwendungen und Dienste, die Gegen- stand dieser Bedingungen sind, mit Wissen und Willen des Kunden nutzen.

8.6.    Der Kunde versichert, dass er keine Inhalte auf dem vertragsgegenständlichen Speicherplatz spei- chern und einstellen wird, deren Bereitstellung, Veröffentlichung und Nutzung gegen Strafrecht, Urheberrechte, Marken- und sonstige Kennzeichnungsrechte oder Persönlichkeitsrechte verstößt. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen vorstehende Verpflichtung verspricht der Kunde die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,- EUR. Außerdem berechtigt ein Verstoß des Kunden gegen die genannten Verpflichtungen CSB zur außerordentlichen Kündigung.

8.7.    Verstößt der Kunde gegen diese Pflicht, ist er zur Unterlassung des weiteren Verstoßes, zum Ersatz des CSB entstandenen und noch entstehenden Schadens, sowie zur Freihaltung und Freistellung CSBs von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen Dritter, die durch den Verstoß verursacht wurden, verpflichtet. Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch die Verpflichtung, CSB von Rechtsverteidigungskosten (Gerichts- und Anwaltskosten etc.) vollständig freizustellen. Sonstige Ansprüche CSBs, insbesondere zur Sperrung der Inhalte und zur außerordentlichen Kündigung, bleiben unberührt.

8.8.    Der Kunde wird CSB in angemessenem Umfang bei der Erfüllung der Leistungen auf eigene Kosten unterstützen.

8.9.    Die Einhaltung von Fristen und Terminen durch CSB setzt stets voraus, dass der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen sowie seinen Mitwirkungspflichten rechtzeitig und vollständig nachkommt. Ansonsten verlängern sich vereinbarte Fristen und verschieben sich Termine au- tomatisch zumindest um den der Verzögerung entsprechenden Zeitraum. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Kunde nachträglich Anforderungen an die Projektorganisation, IT-Infra- struktur oder die Programmierung durch CSB stellt, die nicht bereits im Vorfeld schriftlich ver- einbart worden sind.

8.10.    Der Kunde wird auf Anforderung durch CSB, oder, soweit für CSB erkennbar erforderlich, insbesondere

  • während der Vertragslaufzeit schriftlich einen Verantwortlichen benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Entscheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt;
  • auf Verlangen von CSB dafür Sorge tragen, dass der Verantwortliche Schulungen für die korrekte Bedienung der zur Verfügung gestellten Anwendungen und Dienste      nachweist. Fehlermeldungen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgen;
  • Fehler unverzüglich nach Entdeckung über den Hotline-Service melden;
  • Fehlermeldungen unter Angabe der für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informationen (beispielsweise Benennung der betroffenen User, Dokumentation der aufgetretenen Fehlerbilder und/oder Missfunktionen sowie, wenn möglich, Fehlernachbildung in einer geeigneten Testumgebung) in Textform kommunizieren.

9.    Gewährleistung

9.1.    CSB schuldet ein Bemühen, dass dem Kunden zur Verfügung gestellte Anwendungen und Dienste vertragsgemäß innerhalb der vereinbarten Verfügbarkeitszeiten abrufbar sind.
9.2.    Der Kunde wird bei der Eingrenzung und Beseitigung von Fehlern gemäß Ziff. 7 zur Aufrechter- haltung seines Gewährleistungsanspruches mitwirken. Der Kunde ist demnach verpflichtet, CSB den Fehler nachvollziehbar schriftlich zu beschreiben. CSB wird versuchen, innerhalb angemes- sener Zeit eine erhebliche Abweichung zu beseitigen oder so zu umgehen, dass der Kunde die Leistungen vertragsgemäß nutzen kann, bzw. dafür Sorge tragen, dass im Falle der Umgehung der Leistungszweck erreicht werden kann.


10.    Haftung
10.1.    Die Haftung von CSB ist ausgeschlossen, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen etwas Abweichendes geregelt ist.

10.2.    CSB haftet jeweils im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt für Schäden

  • a) aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder  fahrlässigem Verhalten von CSB oder einem ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
  • b) wegen des Fehlens oder des Wegfalls einer zugesicherten Eigenschaft;
  • c) die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten CSBs oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

10.3.    Soweit kein Fall gem. 10.2 vorliegt, gilt:

  • a) CSB haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Pflichten durch CSB oder einen ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.
  • b) Bei leicht fahrlässigem Verhalten haftet CSB im Übrigen nicht.
  • c) Die verschuldensunabhängige Haftung von CSB für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel der Software gemäß § 536 a I, Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen.

10.4.    Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den Haftungsausschlüssen und -beschränkungen unberührt.

11.    Höhere Gewalt
11.1    Ist CSB an die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Vertragsabschluss durch den Eintritt von un- vorhergesehenen, ungewöhnlichen Umständen gehindert, die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten, insbesondere durch Arbeitskämp- fe, Unruhen, Epidemien, Naturkatastrophen, behördliche Sanktionen und Eingriffe, Verzögerun- gen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder Energieversorgungsschwierigkeiten, wird CSB für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten befreit. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich CSB in Verzug befindet, es sei denn, dass CSB den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

11.2    CSB verpflichtet sich im Fall Höherer Gewalt, dem Kunden im Rahmen des Zumutbaren unver- züglich die erforderlichen Informationen zu geben und die Verpflichtungen den veränderten Ver- hältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

11.3    Wird durch die Höhere Gewalt die Leistung unmöglich, so ist CSB von seiner Leistungsverpflichtung frei.


12.    Datenschutz
12.1    CSB wird personenbezogene Daten nur nach Maßgabe der jeweils einschlägigen gesetzlichen Be- stimmungen verarbeiten. CSB nutzt die vom Kunden zum Zweck der vertragsgegenständlichen Leistungen überlassenen Daten im Wege einer weisungsgebundenen Auftragsdatenverarbeitung. Der Kunde behält die volle Kontrolle über die von CSB für den Kunden zu verarbeitenden Daten. CSB wird auf Verlangen des Kunden mit diesem eine gesonderte Vereinbarung über die Durchführung einer Auftragsdatenverarbeitung schließen.

12.2    CSB wird Weisungen des Kunden beachten, welche sich auf die Beachtung der Datenschutzvor- schriften beziehen. CSB wird die bei der Leistungserbringung vom Kunden erhaltenen Daten aus- schließlich nach den Weisungen des Kunden verarbeiten.

12.3    Zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit der Daten wird CSB die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen und aufrechterhalten.

12.4    Nach Beendigung des Nutzungsvertrages wird CSB die für den Kunden verarbeiteten Daten dem Kunden in einem marktüblichen Format auf elektronischen Datenträgern herausgeben und/oder online übertragen.

12.5    Sofern CSB zur Leistungserbringung Subunternehmer einsetzt, die personenbezogene Daten des Kunden verarbeiten, wird CSB durch entsprechende Vereinbarung mit den Subunternehmern si- cherstellen, dass der Subunternehmer die Datenschutzvorschriften in gleicher Weise beachtet.

13.    Sonstige Vereinbarungen, anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

13.1    Auf die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ist ausschließlich das Recht der Bundesrepub- lik Deutschland, ohne das UN-Kaufrecht, anwendbar.

13.2    Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der gegenwärtigen und zukünftigen geschäftlichen Beziehung der Parteien, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist Düsseldorf, Deutsch- land, jedoch behält sich CSB vor, Klage am allgemein geltenden Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
Im Übrigen finden die Regelungen der

  • Geschäftsbedingungen der CSB-Engineering-AG für Überlassung von Software sowie Erbringen von Dienst- und Wartungsleistungen,
  • Geschäftsbedingungen der CSB-Engineering-AG für Hardwarekauf und Hardwarewartung sowie der
  • Preisübersicht für Dienstleistungen, Lieferungen und Leistungen

in ihrer jeweils aktuellen Fassung entsprechende Anwendung.


CSB-Engineering-AG
An Fürthenrode 9-15
52511 Geilenkirchen, Deutschland

Stand 03/2020